Tz. 21

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

  • Seit dem VZ 2016 können Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kap-Ges Leistungen an Versorgungsberechtigte nicht mehr einkommensmindernd geltend machen (s § 6 Abs 5 S 2 Nr 1 KStG). Dagegen können Zuwendungen des Trägerunternehmens in den VZ zuvor als stpfl Einnahmen erfasst worden sein, die dann anteilig in dem überdotierten, dh partiell stpfl Kassenvermögen enthalten waren.
  • Zum Ausgleich dieser unterschiedlichen stlichen Handhabung der Zuwendungen einerseits und Leistungen andererseits wird der Kasse die Möglichkeit eingeräumt, Zuwendungen abz Versorgungsleistungen, soweit diese in den zehn VZ vor 2016 anteilig im stpfl Einkommen enthalten waren, auf Antrag gesondert feststellen zu lassen. Der festzustellende Betrag darf nicht negativ sein. Im Übrigen wird fingiert, dass Versorgungsleistungen in dieser Zeitspanne vornehmlich aus Zuwendungen aus dieser Zeitspanne geleistet werden.
  • In den Folgejahren mindert sich ein stpfl Einkommen der Kasse um in diesem VZ gezahlte Versorgungsleistungen, höchstens um den auf den Schluss des Vorjahres festgestellten Zuwendungsbetrag. Durch diesen Abzug darf das stpfl Einkommen der Kasse zudem nicht negativ werden. Die einkommensmindernd behandelten Versorgungsleistungen im lfd VZ mindern den festgestellten Zuwendungsbetrag des Vorjahres; der verbleibende Betrag wird gesondert festgestellt.
  • Der nach § 6 Abs 5a S 2 KStG zu erklärende Zuwendungsbetrag ermittelt sich wie folgt:

    Zuwendungen des Trägerunternehmens 2006–2015
    ./. Versorgungsleistungen 2006–2015
    (sofern diese im partiell stpfl Einkommen enthalten waren)
    Erklärter und festgestellter (positiver) Zuwendungsbetrag

  • Nach § 6a Abs 5 S 6 KStG werden folgende gesonderte Feststellungen vorgenommen:

    • der Zuwendungsbetrag auf den 31.12.2015 und
    • der verbleibende Zuwendungsbetrag zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres; dabei ermittelt sich der verbleibende Zuwendungsbetrag, indem der zum Schluss des Vorjahres festgestellte Betrag jeweils gekürzt wird, wie sich das stpfl im laufenden VZ gemindert hat (§ 6 Abs 5a S 5 Nr 2 KStG). Dh, der Feststellungsbetrag wird in den Folgejahren jeweils durch die dann erbrachten, als einkommensmindernd behandelten Versorgungsleistungen bis auf Null abgeschmolzen.
  • Vgl hierzu auch Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 6 Tz 87ff; Lademann, KStG, § 6 Tz 39ff; Ernst & Young, KStG, § 6 Tz 94.1ff.

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