Verluste aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen Kapitalgesellschaftsanteilen
Der Kläger hatte schon wenige Tage, nachdem er den Anteil am Stammkapital einer GmbH mit notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag übertragen bekommen hatte, diesen Anteil an eine Kapitalgesellschaft veräußert, deren Alleingesellschafter er selbst war. Als der Kläger die Differenz zwischen dem geringen Veräußerungserlös und den sehr hohen Anschaffungskosten desjenigen, von dem er den Anteil übertragen erhalten hatte, als Veräußerungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG geltend machte, verneinte das Finanzamt die insoweit vorauszusetzende Unentgeltlichkeit der ersten Übertragung sowie die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Außerdem wendete das Finanzamt ein, der geltend gemachte Veräußerungsverlust sei jedenfalls wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht anzuerkennen.
Warn- und Beweisfunktion der Beurkundung
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem FG Hamburg Erfolg. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorgelegen habe, hat das Gericht maßgeblich auf den notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag abgestellt. Ihm komme auf Grund der Warn- und Beweisfunktion der Beurkundung ein hoher Beweiswert zu und widerlege an sich schon die Vermutung, dass sich fremde Dritte nichts schenkten. Das Gericht sah sich zudem durch das Ergebnis der gerichtlichen Vernehmung des ehemaligen Gesellschafters als Zeugen insoweit bestätigt.
Einkünfteerzielungsabsicht vorhanden
Die Frage, ob nicht nur beim Rechtsvorgänger, sondern auch beim unentgeltlichen Erwerber eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verlangen sei, ließ das Gericht deswegen offen, weil diese Absicht beim Kläger jedenfalls vorhanden gewesen sei. Bei der für diese Feststellung vorgenommenen Totalgewinnprognose des Klägers ließ das Gericht die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers unberücksichtigt.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Nach Ansicht des Gerichts, dass sich insoweit vorhandener Rechtsprechung anschloss, stelle es auch keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar, wenn ein Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen worden sei, um dem Erwerber zu ermöglichen, den infolge der Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung zu nutzen.
Revision zugelassen
Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 1/16 geführt.
FG Hamburg, Urteil v. 25.11.2015, 2 K 258/14
Weitere News zum Thema:
Finanzierungsmaßnahmen als Anschaffungskosten auf eine Beteiligung (FG)
Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligun (BFH)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026