Keine Schenkungsteuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Die Frage hat insbesondere für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften große praktische Bedeutung. Derartige Gesellschaften sind zuweilen in Gestalt eines Managermodells organisiert. Das Mangermodell zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig den Seniorpartnern der Gesellschaft eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird, für die sie nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen haben und die sie bei Beendigung ihrer Gesellschafterstellung gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück zu übertragen haben.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und eine Schenkungsteuerpflicht in dem von ihm entschiedenen Streitfall verneint. In diesem Streitfall war der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zum Nennwert auf einen Treuhänder übertragen worden. Der Treuhänder hatte den Anteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft für die verbliebenen Altgesellschafter zu halten.
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war, dass es nach seiner Rechtsansicht an einer Bereicherung der Gesellschaft und der verbliebenen Gesellschafter fehlt. Der Treuhänder habe weder für die klagende Gesellschaft noch für die anderen Gesellschafter frei über den Geschäftsanteil verfügen können. Es sei nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter gekommen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2013, 4 K 834/13 Erb
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