Leitsatz

Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 7 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH. Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag abgeschlossen, wonach sie jeweils einen zum Nominalwert erworbenen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR halten. Ein als (fremdnütziger) Pooltreuhänder fungierender Gesellschafter hat Geschäftsanteile von jeweils 50.000 EUR zum Nominalwert auf neu aufzunehmende Poolmitglieder zu übertragen und die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder für sämtliche verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben. Die Poolmitglieder scheiden spätestens mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus der Beigeladenen aus. In diesem Fall verkauft und überträgt der ausscheidende Gesellschafter den Geschäftsanteil an den Pooltreuhänder, der an den ausscheidenden Gesellschafter als Kaufpreis dessen Nominalwerte zu zahlen hat.

Das FA sah für die Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers auf den Pooltreuhänder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG als erfüllt an und setzte gegen die GmbH Schenkungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg.

Das FG gab der Klage statt. Der Tatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG sei nicht erfüllt; jedenfalls sei die Klägerin nicht Steuerschuldnerin (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013, 4 K 834/13 Erb, Haufe-Index 6205811, EFG 2014, 220).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH hat, wie vorstehend erläutert, ebenfalls eine Steuerschuldnerschaft der GmbH verneint.

 

Hinweis

Bei Freiberufler-GmbHs wird häufig ein Beteiligungsmodell ("Managermodell") praktiziert, durch das ein Gesellschafter wirtschaftlich ausschließlich an den Gewinnausschüttungen, nicht aber an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt wird. Erreicht wird dies durch einen zwischen den Gesellschaftern geschlossenen (Pool-)Vertrag. Auf dessen Grundlage erwerben neu eintretende Gesellschafter Anteile zum Nominalwert; beim Ausscheiden (insbesondere bei Erreichen der Altersgrenze) sind die Anteile zum Einstiegspreis zurückzugeben. Die Übertragung und Rückübertragung der Anteile erfolgt jeweils durch einen Treuhänder.

1. Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarungen der Anteil eines Gesellschafters auf einen Pooltreuhänder übertragen, so ist nach materiellem Schenkungsteuerrecht die Frage nach dem Vorliegen einer Schenkung aufgeworfen. Nach § 7 Abs. 7 ErbStG gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, wenn er für die Anteilsübertragung eine Abfindung unter dem steuerlichen Anteilswert erhält.

2. Das FA hatte diese Voraussetzungen für den Streitfall bejaht und angenommen, Steuerschuldnerin sei die GmbH. Dem ist der BFH nicht gefolgt.

a) Die GmbH ist nicht Steuerschuldnerin i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG, wenn die Übertragung des Geschäftsanteils an einen Dritten (Treuhänder) erfolgt, der den Anteil im Innenverhältnis für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt. Denn am Anteilsübergang vom Alt- auf den Neugesellschafter ist die GmbH nicht beteiligt; die GmbH erwirbt weder den Geschäftsanteil noch handelt der Treuhänder im Innenverhältnis für sie.

b) Zum Anteilserwerb der GmbH kommt man auch nicht aufgrund eines abgekürzten Leistungswegs.

Für die Annahme, die unmittelbare Übertragung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters auf den Treuhänder sei zivilrechtlich als Übertragung des Anteils vom ausscheidenden Gesellschafter auf die GmbH und von dieser auf den Treuhänder zu werten, gibt es keine vertragliche Grundlage. Die GmbH ist weder Vertragspartei des allein zwischen den Gesellschaftern der GmbH geschlossenen Vertrags noch des durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung zustande gekommenen Kaufvertrags zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und dem Treuhänder. Die GmbH kann demgemäß vom ausscheidenden Gesellschafter nicht verlangen, dass er seinen Anteil auf sie überträgt.

c) Auch § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, der die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils betrifft, stellt klar, dass in diesem Fall von einer Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter auszugehen ist.

3.Da die GmbH mithin nicht Steuerschuldnerin war, brauchte der BFH nicht über die spannende Grundsatzf...

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