Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf Zeitwertkonto

Das FG Münster hat entschieden, dass Gutschriften auf einem Zeitwertkonto auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Die Klägerin, eine GmbH, möchte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.

Das Finanzamt erteilte der Klägerin auf Antrag eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) des Inhalts, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung der Auskunft ohne diese Einschränkung.

Das Gericht gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen könnten. Dies gelte auch für die Geschäftsführer. Sie hätten es zwar aufgrund ihrer Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen über das Arbeitszeitmodell führe gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 23/12 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 13.3.2013, 12 K 3812/10 E

FG Münster, Pressemitteilung v. 15.5.2013