Nur mittelbare berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft
In dem Urteilsfall war der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 Geschäftsführer einer GmbH. Zur Finanzierung eines Anteils von zehn Prozent nahm er 2007 ein Darlehen auf. 2013 veräußerte er neun Prozent des Anteils und zahlte das Darlehen und Zinsen zurück. Das FG Düsseldorf ließ für die Darlehenszinsen keinen Werbungskostenabzug zu.
Keine Regelbesteuerung
Die Option zur Regelbesteuerung in 2013 komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens ein Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, Mitteilung des FG Düsseldorf v. 5.7.2017
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