Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter nach Formwechsel
Die Klägerin ist eine KG, die aus dem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen ist. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.6.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die Klägerin in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der Klägerin unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die Klägerin führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Da sich aufgrund eines hohen Verlustvortrags bei der GmbH keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hatten, war deren Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Ergebnis vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. I R 5/12) als unzulässig abgewiesen worden.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid der Klägerin darstelle und dass das Aktivierungsverbot bei einem Formwechsel nicht greife.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Klägerin habe die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehörten auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. Insoweit verwies der Senat auf die in derselben Sache ergangene Entscheidung des 9. Senats des Finanzgerichts Münster vom 6. Oktober 2011 (Az. 9 K 1308/10 K). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das in § 5 Abs. 2 EStG enthaltene Aktivierungsverbot durchbrochen.
Diesem Ergebnis stünde nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt habe. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 17.11.2014, 5 K 2369/13 G, F
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