5-jährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG

Das FG Münster hat entschieden, dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist rückwirkend zu versagen ist.

Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Diese veräußerten die Anteile innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin.

Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach der Mutter der Erblasserin die Begünstigung nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13a Abs. 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“ die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die 5-jährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuerbegünstigung sei die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufenden Frist „belastet“. Gegen den Gerichtsbescheid wurde beim BFH Revision eingelegt (II R 25/13).

FG Münster, Bescheid v. 12.6.2013, 3 K 204/11 Erb

FG Münster, Pressemitteilung v. 16.9.2013