Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg, wenn Anteile im Privatvermögen gehalten werden
Die Klägerin, eine als Einzelunternehmerin tätige natürliche Person, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen 2 Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte die Klägerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf die Klägerin über.
Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegenüber begehrte die Klägerin die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar werde Grunderwerbsteuer für Umwandlungsvorgänge, zu denen auch die Verschmelzung gehöre, gemäß § 6a GrEStG nicht erhoben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass an dem Vorgang ein „herrschendes Unternehmen“ und eine hiervon „abhängige Gesellschaft“ beteiligt sein müssen, erfülle die Klägerin jedoch nicht, weil sie die Anteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen gehalten habe. Die Eigenschaft als herrschendes „Unternehmen“ könnten nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erfüllen. Außerdem sei erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Vermögen betreffe. Insoweit schloss sich der Senat einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung an.
Die ferner in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob § 6a GrEStG Anwendung findet, wenn durch die Umwandlung der Konzernverbund endet, konnte der Senat offen lassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof ließ er wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
FG Münster, Urteil v. 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE
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