Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen KapGes

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 wurde für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist.

Dabei wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften oder Personenvereinigungen gesondert festgestellt. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6, § 28 und § 29 KStG zu ermitteln (§ 27 Abs. 8 Satz 2 KStG).

Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen

Nennkapitalrückzahlungen, die von Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden von § 27 Abs. 8 KStG erfasst.

§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KapErhStG finden in den Fällen der Kapitalherabsetzung und nachfolgender Auszahlung des Herabsetzungsbetrags bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, die dem § 27 Abs. 8 KStG unterliegen, nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KapErhStG grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gestellt wurde.

Wurde kein Antrag auf gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG für die Nennkapitalrückzahlung gestellt, ist § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu beachten.

Die Antragsfrist gem. § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG stellt eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist dar.

Anwendungsregelung

Die vorherstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen zu beachten.

Es wird nicht beanstandet, wenn Nennkapitalrückzahlungen, die von Gesellschaften i. S. d. § 27 Abs. 8 KStG vor dem 1.1.2014 erbracht wurden und für die ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, abweichend von den Rn. 1 bis 3 nicht nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteileigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

BMF, Schreiben v. 4.4.2016, IV C 2 - S 2836/08/10002