Entscheidung zum Verlustvortrag von Kapitalgesellschaften begrüßt

Die BStBK befürwortet den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, womit die Einschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG als verfassungswidrig einstuft wurde.

Beschluss des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem am 12.5.2017 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die fragliche Regelung des § 8c KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (zur Kommentierung). Das gilt soweit innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber unmittelbar übertragen werden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) und dadurch die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr abziehbar sind.

Bisherige Regelung zu pauschal

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger zeigte sich in einer Pressemitteilung der BStBK erfreut. Er wies darauf hin, dass seine Organisation bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen habe, dass die Vorschrift gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße. Die bisherige Regelung sei nicht zielführend gewesen, da sie sich nicht gegen die Steuervermeidung von Konzernen gerichtet, sondern ganz pauschal den Verlustabzug einschränkt habe.