Teilwertabschreibungen bei Kapitalgesellschaften
Sachverhalt:
Die klagende GmbH war zu 50 % an einer anderen GmbH beteiligt, die im Streitjahr 2005 in die Insolvenz rutschte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die gebotene Teilwertabschreibung auf null dürfe den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 KStG, die eine „Regelungssymmetrie“ zwischen der Behandlung der Einnahmen und der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung herbeiführen wolle, sei nicht als verfassungswidrig anzusehen.
Entscheidung:
Das FG bestätigt im Ergebnis die Auffassung des Finanzamts, deutet jedoch an, es halte eine Billigkeitsmaßnahme für geboten. Das gesetzliche Abzugsverbot könne bei Liquidationsverlusten zu unangemessenen Härten führen. Da die Regelung allein eine Mehrfachberücksichtigung von Verlusten verhindern wolle, entfalte sie bei Liquidationsverlusten eine überschießende Tendenz. Gleichwohl sei das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht in „unverhältnismäßiger Weise“ verletzt. Ggf. sei ein Billigkeitserlass in Betracht zu ziehen.
Praxishinweis:
Mit dem vorsichtigen Hinweis des Finanzgerichts ist noch keineswegs gesichert, dass die Obergesellschaft in entsprechenden Fällen einen Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme durchsetzen kann. Über diese Frage müsste bei ablehnender Haltung des Finanzamts ein weiterer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang geführt werden. Möglicherweise verneint das Finanzgericht trotz der offensichtlichen Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nur deshalb einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil es andernfalls die Frage dem BVerfG vorlegen müsste. Diese undankbare Aufgabe überlässt ein Finanzgericht gern dem BFH, weil damit die Aussichten steigen, dass die Frage in Karlsruhe zur Entscheidung angenommen und nicht etwa durch einen der weitgehend willkürlichen Nichtanwendungsbeschlüsse abgewiesen wird.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.10.2014, 3 K 205/10, Haufe Index 7566264
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