Kapitalgesellschaften

Ausschüttungen bei Beteiligungen unter 10 % voll steuerpflichtig


Regentropfen auf Fensterscheibe

Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen, sind steuerpflichtig.

Bundestag und Bundesrat haben am 28.2.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 17/12465) zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen.

Damit werden die Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig besteuert, um die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz zu erreichen.

Der EuGH hatte die Erhebung der Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen untersagt, wenn

  • die Beteiligung unter 10 % liegt und

  • damit die sog. „Mutter-Tochter-Richtlinie“ keine Anwendung findet.  

In diesen Fällen war bisher Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten worden, bei Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens 15 %. Bei inländischen Unternehmen wurde zwar auch die Kapitalertragsteuer erhoben, sie wurde jedoch mit der Körperschaftsteuer verrechnet. Die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Unternehmen war vom EuGH als Verstoß gegen europäisches Recht angesehen worden. Die betroffenen Körperschaften sollen eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragssteuer verlangen können.

Praxistipp:

Danach gilt künftig für Dividenden aus Streubesitz, die nach dem 28.2.2013 zugeflossen sind, eine Steuerpflicht. Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind allerdings Veräußerungsgewinne.


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