Ausschüttungen bei Beteiligungen unter 10 % voll steuerpflichtig
Bundestag und Bundesrat haben am 28.2.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 17/12465) zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen.
Damit werden die Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig besteuert, um die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz zu erreichen.
Der EuGH hatte die Erhebung der Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen untersagt, wenn
die Beteiligung unter 10 % liegt und
damit die sog. „Mutter-Tochter-Richtlinie“ keine Anwendung findet.
In diesen Fällen war bisher Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten worden, bei Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens 15 %. Bei inländischen Unternehmen wurde zwar auch die Kapitalertragsteuer erhoben, sie wurde jedoch mit der Körperschaftsteuer verrechnet. Die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Unternehmen war vom EuGH als Verstoß gegen europäisches Recht angesehen worden. Die betroffenen Körperschaften sollen eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragssteuer verlangen können.
Praxistipp:
Danach gilt künftig für Dividenden aus Streubesitz, die nach dem 28.2.2013 zugeflossen sind, eine Steuerpflicht. Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind allerdings Veräußerungsgewinne.
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