Vergeblicher Due-Diligence-Aufwand ist in voller Höhe abzugsfähig

"Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass eines gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung sind nach Ansicht des BFH voll abzugsfähig.

"Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass eines gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nach Ansicht des BFH nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG.

Der BFH begründet dies damit, dass ein für das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG fehlender Zusammenhang einer Gewinnminderung fehlt. Auch die Tatsache, dass der Gewinn aus der Veräußerung steuerbefreit gewesen wäre, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, dass die Anteile zu keinem Zeitpunkt rechtlich oder wirtschaftlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen waren.

Hinweis:

Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob es sich bei „erfolgreichem“ Due-Diligence-Aufwand um (vorweggenommene) Anschaffungskosten der zu erworbenen Anteile oder um laufenden Aufwand handelt.

 

BFH, Urteil vom 9.1.2013, Az. I R 72/11