Umsatzsteuer: Fahrzeugüberlassung

Bereits im vergangenen Jahr hat sich das Bundesfinanzministerium detailliert zur Umsatzbesteuerung voll- und teilunternehmerisch genutzter Fahrzeuge geäußert. Nun hat die OFD Frankfurt Besonderheiten mit Blick auf Personen- und Kapitalgesellschaften zusammengefasst. 

Geht es um die umsatzsteuerliche Zuordnung von Fahrzeugen, kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Unternehmer das Auto vollständig, teilweise oder möglicherweise auch gar nicht für unternehmerische Zwecke verwenden möchte. Parallel dazu ist das Fahrzeug entweder vollständig, anteilig mit Aufteilungsmaßstab oder überhaupt nicht dem Unternehmen zuzuordnen.

Für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer spielt in der Praxis auch die Fahrzeugüberlassung an die Gesellschafter eine Rolle. Die OFD Frankfurt trifft in einer aktuellen Verfügung hier mehrere wichtige Unterscheidungen (S 7100 A – 68 – St 110). Demnach gelten Besonderheiten, je nachdem, ob es sich um eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft handelt.

Personengesellschaften: Schon eine Belastung des Privatkontos wird als Entgelt eingestuft

Bei Personengesellschaften kann laut Verwaltungsanweisung immer dann von einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung an ihren Gesellschafter ausgegangen werden, wenn ein Entgelt nicht nur vereinbart, sondern auch tatsächlich gezahlt wurde. Das kann im konkreten Fall durchaus auch so funktionieren, dass das Privatkonto des betreffenden Gesellschafters belastet wird.

Um eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung handelt es sich auch dann, wenn eine Art Tausch stattfindet: Sprich, der Gesellschafter erbringt eine steuerbare sonstige Leistung als tauschähnlichen Umsatz und kann dafür das Fahrzeug nutzen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Fahrzeugüberlassung ist in solchen Fällen der Wert der Gegenleistung – mit anderen Worten die Dienstleistung des Gesellschafters.

Kapitalgesellschaften: Die Überlassung an angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als entgeltlicher Vorgang

Bei Kapitalgesellschaften sieht die Sache etwas anders aus. Hier greifen in weiten Teilen dieselben Regeln wie bei der Überlassung von Fahrzeugen an normales Personal. Demnach gilt folgendes Prinzip: Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug, ist dies immer dann ein entgeltlicher Vorgang, wenn er das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer erhält. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Überlassung des Fahrzeugs Arbeitslohn nach lohnsteuerlichen Grundsätzen darstellt.

Geht es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, müssen im Vorfeld eindeutige und präzise formulierte Vereinbarungen getroffen werden. Ist dem nicht so, geht die Finanzverwaltung auch dann von einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung aus, wenn selbige von der GmbH als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert wurde. Existieren keine vertraglichen Vereinbarungen und belastet die Gesellschaft das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, handelt es sich um eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung außerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Die unentgeltliche Überlassung bei Personengesellschaften führt zur umsatzsteuerlichen Wertabgabe

Auch die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung betrachtet die OFD Frankfurt unter den beiden Aspekten der Personen- und der Kapitalgesellschaft. Bei einer Personengesellschaft hat die unentgeltliche Überlassung zu privaten Zwecken zur Folge, dass das Fahrzeug nichtunternehmerisch genutzt wird. Damit muss umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden. Sollte das Fahrzeug nur anteilig dem Unternehmen zugeordnet worden sein, muss die unentgeltliche Wertabgabe nur angesetzt werden, wenn die private Nutzung den Anteil übersteigt, der nicht dem Unternehmen zugeordnet ist.

Die unentgeltliche Überlassung bei Kapitalgesellschaften führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Gesellschafter (und nicht als Arbeitnehmer) überlassen bekommt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor – und kein Arbeitslohn. Auch hier greift umsatzsteuerrechtlich der Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe.

Praxistipp: Klare Vereinbarungen treffen

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich übrigens in manchen Fällen auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug als Arbeitnehmer überlässt. Dies gilt immer dann, wenn keine klaren Vereinbarungen getroffen worden, die Fahrzeugüberlassung nicht als Arbeitslohn behandelt und das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht belastet wurde. Die Konsequenz: Diese Art der Fahrzeugüberlassung wird dann ebenfalls als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen.