Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Zinsschranke
Nach dieser Vorschrift sind die Zinsaufwendungen eines Unternehmens – im Streitfall einer Holdinggesellschaft mit mehreren Konzerntöchtern – nur in Höhe des sog. „verrechenbaren EBITDA“ – dies ist ein um bestimmte Aufwendungen modifiziertes Betriebsergebnis – als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regelung wird als „Zinsschranke“ bezeichnet. Sie soll missbräuchlichen Steuergestaltungen entgegenwirken, mit deren Hilfe international tätige Konzerne ihre Gewinne in das mit niedrigeren Steuersätzen besteuernde Ausland verlagern könnten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hielt dies für verfassungswidrig, weil die Gesetzesvorschrift zu kompliziert gefasst sei und damit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Außerdem beanstandete sie, dass sie infolge des damit verbundenen Betriebsausgabenabzugsverbots übermäßig steuerlich belastet werde.
Der 6. Senat des FG hat diese Auffassung nicht geteilt. Die auch im Schrifttum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch, denn die Norm könne – wie gerade auch der Fall der Klägerin zeige – durchaus zutreffend angewendet werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, den im Streitjahr nichtabzugsfähigen Teil des Zinsaufwands in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Die darin liegenden Beschränkungen seien mit Blick auf die Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen und auf die vom Gesetzgeber angestrebte Erhöhung der Eigenkapitalquote der in Deutschland aktiv tätigen Unternehmen sachlich gerechtfertigt.
Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az.: I R 2/13 anhängig.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2012, 6 K 3390/11
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