Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsschranke ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG und § 8a KStG ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Gebot der Normenklarheit, noch gegen das Bestimmheitsgebot, noch gegen das objektive Nettoprinzip, noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Dies gilt auch bei reinen Inlandskonzernen, die ihren Gewinn nicht durch Zinszahlungen in das Ausland verlagern, da eine Beschränkung der Zinsschranke auf internationale Konzerne europarechtlich gegen die Niederlassungs- und Kapitalvertragsfreiheit verstoßen würde.
3. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Zinsschranke den nichtsteuerlichen Lenkungszweck, deutsche Unternehmer zur Stärkung ihrer Eigenkapitalquote zu veranlassen, so dass auch aus diesem Grund die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist.
Normenkette
EStG 2008 §§ 4h, 6 Abs. 2, 2a, § 7; KStG § 8 Abs. 1, § 8a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AEUV Art. 49, 63
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 4h des Einkommensteuergesetzes – EStG – und 8a des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes – UStRefG 2008 –.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie betätigt sich auf dem Gebiet des …wesens sowie des ….wesens als Holdinggesellschaft. Zwischen der Klägerin und der Mehrzahl ihrer Tochtergesellschaften besteht ein körperschaftsteuerliches, gewerbesteuerliches und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Gegenüber sämtlichen Tochtergesellschaften erbringt die Klägerin Leistungen gegen Entgelt u. a. auf adm...