Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt: 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Unternehmergesellschaft / 1 Was man unter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) versteht

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch als "Mini-GmbH" bekannt geworden, ist keine eigene Rechtsform, denn es gelten auch für die offiziell bezeichnete haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft grundsätzlich alle Vorschriften des GmbH-Rechts.[1] Die "Mini-GmbH" oder auch "1-Euro-GmbH" kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Das Wort "haftungsbeschrän...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Gemeinnützigkeit: Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen

Nutzung in unterschiedlichen Bereichen: Übt eine gemeinnützige Körperschaft neben der ideellen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten aus, die als Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind, und werden einzelne Gegenstände (z.B. eine Sporthalle) von allen drei Bereichen genutzt, so sind die durch den Gegenstand veranlassten Aufwendungen den einzelnen Ber...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag

Zusammenfassung Die Vertreter von Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag mit einem Umfang von 144 Seiten geeinigt. Wir geben einen Überblick über die im Steuerrecht geplanten Änderungen. Alle drei Parteien müssen dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, der mit "Verantwortung für Deutschland" betitelt ist, allerdings noch offiziell zustim...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drasdo, Die steuerliche Beurteilung von Geld- und Sachspenden zugunsten der caritativen Hilfsorganisationen als Ausgaben iSd § 10b EStG, DStR 1987, 327; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten beim Sponsoring, – Teil I, INF 1999, 716; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 34 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Eine Steuervergünstigung kann nur dann gewährt werden, wenn sich aus der Satzung der Zweck ergibt, den der Verein verfolgt (s. § 59 AO, Anhang 1b). Der Zweck muss ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden und den Anforderungen der §§ 51–57 AO (Anhang 1b) entsprechen. Der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fördervereine für Schulen

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Fördervereine für Schulen (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b) können nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn sie selbstlos handeln, d. h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Werden private Schulen gefördert, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine sind dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern (s. § 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Tz. 2 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Eine Förderung der Allg...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Film- und Fotoclubs

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Film- und Fotoclubs sind im Regelfall nicht gemeinnützig i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b), weil ihre Tätigkeit nicht als ausschließliche und selbstlose Förderung der Allgemeinheit angesehen werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine private Freizeitgestaltung, die, soweit sie nicht auf sportlicher ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Forschung

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Gemeinnützig ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (Anhang 1b) die Förderung von Forschung und Wissenschaft. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass derartige Einrichtungen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Unter Wissenschaft wird verstanden, wenn das Wissen systematisch gesammelt, aufbewahrt, gelehrt und redigiert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Sonderausgaben-Abzug für Mitgliedsbeiträge, die an sog Kulturfördervereine geleistet werden (§ 10b Abs 1 S 7 EStG)

Rn. 166 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Die durch das JStG 2009 v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2794 eingefügte Klarstellung regelt, dass trotz des Fortfalls der Regelung in § 48 Abs 4 S 2 EStDV aF durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem § 52 Abs 2 Nr 5 AO f...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Reit-/Fahrturnier

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Reit- und Fahrturniere, die von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Reit- oder Fahrvereinen veranstaltet werden, erfüllen die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b), wenn bei den Reit- und Fahrturnieren Amateurreiter Nennungen abgeben. Nach der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen R...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Vermietung an Nichtmitglieder

Tz. 72 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Erfolgt eine Vermietung von Reitpferden an Nichtmitglieder, sind folgende Fälle denkbar: Ein Nichtmitglied des Vereins nimmt an dem Reitunterricht teil und erhält als unselbständige Nebenleistung das dem Verein gehörende Reitpferd. Da es sich hierbei um eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und der gesamte Vorgang einhei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der KSt befreit sind (§ 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Wegen der Bezugnahme auf die Befreiung von der KSt gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG handelt es sich zum einen um inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, dh um solche mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die im Inland unbeschränkt kstpfl sind. Die Befreiung von der KSt wird nur dann gewährt, wenn das KSt-Subjekt nach...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

Tz. 5 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (wie ein Sportverein) ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn: die Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 440 EUR (bis einschl. VZ 2023: 1 023 EUR) je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr neu aufgeno...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Zuwendungen/Spenden

Tz. 85 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Als gemeinnützig durch das Finanzamt anerkannte Pferdesportvereine sind spendenempfangsberechtigt, weil sie Sport (Reitsport) i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 52 ff. AO, Anhang 1b) betreiben (s. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschn. B TZ 1). Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit eines Reit-, Fahr- und Pferdespo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Begriff der Satzung

Tz. 18 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Das BGB enthält keine Definition des Begriffs "Satzung". Aus dem umschreibenden Wortlaut des § 25 BGB (s. Anhang 12a) lässt sich folgende Definition ableiten: Die Satzung ist die Verfassung des Vereins, also sein "Grundgesetz". Durch sie wird das rechtliche Leben im Verein von dessen Entstehung bis zum Ende geregelt (auch s. Art. 9 GG, Anhan...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Durchlaufspenden

Rn. 94 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Durchlaufspenden liegen dann vor, wenn Spenden zu Gunsten eines gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Empfängers an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine ihrer Dienststellen oder an eine inländische kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Auflage geleistet werden, die Spende an den nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG be...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Steuerrecht

Tz. 7 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Umwandlungsrechtlich ist dem Verein nur der Formwechsel in andere Körperschaftsteuersubjekte gestattet, so dass es wegen der Steuersubjektsidentität keiner Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes bedarf. Anderes gilt, wenn ein mehrstufiger Formwechsel erfolgt (Verein – Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft), Rz. 2. Tz. 8 Stand: EL 142 – ET...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Betreiben Vereine Motor- und Segelflugsport, können sie als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden. Der Begriff des "Sports" ist in der Abgabenordnung geregelt (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Auch der Motor- und Segelflugsport ist unter den Begriff "Sport" einzuordnen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2)...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Frauenhäuser

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Frauenhäuser können wegen der Förderung des Wohlfahrtswesens gemeinnützig sein (s. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO, Anhang 1b). Frauenhäuser, die Unterkunft und Verpflegung stellen, sind regelmäßige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, da die Frauen dort in Notsituationen untergebracht werden. Frauenhäuser schützen jedoch auch misshandelte Frauen, so dass im Re...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Kritik

Tz. 22 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Ob die in 2024 erfolgte Anhebung der seit 1991 unverändert gebliebenen Beträge, welche die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht übersteigen dürfen, eine Überprüfung durch die Gerichte aushält, ist m. E. zweifelhaft. Auch halte ich es für nicht sachgerecht, bei der Vielzahl unterschiedlicher Betätigungen, für alle Vereine einheitliche...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Eintritt der Mitglieder

Tz. 25 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Der Eintritt und die Aufnahme von Mitgliedern ist im BGB nicht geregelt. Entsprechende Regelungen sind daher der Satzung vorbehalten (s. § 58 BGB, Anhang 12a), ein Zwang zur Regelung in der Satzung besteht aber nicht. Grundsätzlich steht es dem Verein frei, selbst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Mitglieder er aufnehmen will. Ebenso kann...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freikörperkulturvereine

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Freikörperkulturvereinen – FKK-Vereinen – wurde bisher auch dann die Steuerbefreiung versagt, wenn sie Sport treiben, weil die sportliche Betätigung nicht ausschließlich und unmittelbar verfolgt wurde. S. auch die Entscheidungen des BFH (BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83 und s. BFH vom 20.11.1969, BStBl II 1970, 133). Die sportliche Betätigung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Die steuerbegünstigten Zwecke

Rn. 70 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Ab dem VZ 2007 ergeben sich die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich aus den §§ 52–54 AO . Die gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 Abs 2 S 1 AO in einem grds abschließenden Katalog aufgeführt. Nach der sog Öffnungsklausel des § 52 Abs 2 S 2 EStG kann jedoch ein Zweck, der nicht unter § 52 Abs 2 S 1 AO fällt, dann für gemeinnützig erklärt we...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zweckbindung

Tz. 35 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Aus der Satzung muss hervorgehen, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt; dass es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt; dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos verfolgt wird. wodurch insbesondere die Zweckverfolgung verwirklicht wird. Beachte! Bitte verwenden Sie hier die Formulierungen de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Veranlasserhaftung aufgrund der Fehlverwendung von Zuwendungen (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 282 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG haftet derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ab dem VZ 2013 ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, BT-Drs 17/11316, 15; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (11/2024). Bei der Veranlasserhaftun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vertrauensschutz des StPfl (§ 10b Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 260 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Der gutgläubige StPfl, der eine Zuwendung zur Förderung eines der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten steuerbegünstigten Zwecke an einen in der Vorschrift genannten Zuwendungsempfänger erbracht hat, darf grds auf die Richtigkeit der Bestätigungen des Empfängers über die Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, sofern im Falle der Richtigkeit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Verzicht auf Zuwendungsbestätigung, buchmäßiger Nachweis der Zuwendungen

Rn. 146 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Gem § 50 Abs 4 EStDV kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a und b EStDV gegeben sind, bei (Geld-)Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung (ab dem VZ 2021 bis zu EUR 300 (in den VZ 2007–20120: EUR 200; die Vorschrift wurde durch Art 6 Nr 1 JStG 2020 mWv 01.01.2021 geä...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Förderung der Volksbildung

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Seit 01.01.2007 ist der besondere förderungswürdige Zweck der Förderung der Volksbildung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO (Anhang 1b) aufgeführt. Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 3, 9, Anhang 2. Vereine zur Förderung der Volksbildung können seit dem 01.01.2000 unmittelbar Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ausstellen, weil sie in der Anlage 1 zu § 48 Ab...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufspaltung: Rechts... / 3.6.2 Rechtsprechungsentwicklung

Nach früherer Rechtsprechung[1] sollten Steuerbefreiungen nach dem GewStG bei der Betriebs-GmbH ohne steuerliche Wirkungen beim Besitzunternehmen bleiben, wenn bei diesem selbst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass beide Unternehmen nach Zivil- und Steuerrecht selbständige Unternehmen blieben und einer ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 1 Regelungsgrund der steuerbegünstigten Zwecke

Rz. 1 Staat und Gesellschaft tragen gemeinsam die Verantwortung für das Gemeinwohl.[1] Die Erhebung von Steuern dient nach § 3 Abs. 1 AO der Erzielung von Einnahmen durch die öffentliche Hand. Steuern haben den Zweck, die staatlichen Gemeinwohlaufgaben zu finanzieren. Dem staatlichen Leistungsvermögen sind jedoch Grenzen gesetzt; es bedarf gesellschaftlicher Initiative, um ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.7 Gesellige Zusammenkünfte (Nr. 7)

Rz. 27 Nach § 58 Nr. 7 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalten, wenn diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu liegt eine Ausnahme von den Geboten der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit vor. Gesellige Zusammenkünfte dienen der Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgef...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1.1 Empfängerkörperschaft

Rz. 16 Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig. Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel ihrerseits für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.3.1 Anforderungen an die Mittelverwendung bei der Empfängerkörperschaft

Rz. 11 Bei der Weiterleitung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO stellt sich die Frage, inwiefern das Gebot zeitnaher Mittelverwendung[1] auch bei der Empfängerkörperschaft gilt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Verwendung der zugewendeten Mittel auch bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zeitnah zu erfolgen. Dabei bleibt indes unklar, ob mit der Zuwendung eine neu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.1 Systematische Einordnung und Regelungsinhalt

Rz. 4 Systematisch gehören die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke zum Steuerschuldrecht und damit zum materiellen Recht. Das Steuerschuldrecht[1] bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersubjekt der Steuer unterliegt. Innerhalb des Steuerschuldrechts bilden die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen Ausnahmetatbestand; sie regeln, unter w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.3 Vermögensausstattung (Nr. 3)

Rz. 20 Die nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergeleiteten Mittel sind bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Beabsichtigte eine steuerbegünstigte Körperschaft in der Vergangenheit beispielsweise die Errichtung einer Tochter-GmbH, war die Ausstattung mit Stammkapital nur in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO und mit nic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.6 Unterhalt an den Stifter und seine Angehörigen (Nr. 6)

Rz. 23 Stiftungen dürfen nach § 58 Nr. 6 AO einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren, die Gräber des Stifters und der Angehörigen zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Die Regelung begründet keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck, sondern ist lediglich eine Ausnahme vom G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.1 Mittel

Rz. 6 Der Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Begriffs "Mittel" in § 58 Nr. 1 Satz 2 AO an der BFH-Rechtsprechung orientiert.[1] Mittel sind demnach auf Grundlage sämtlicher Vermögenswerte das gesamte Nettovermögen einer Körperschaft, also die Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.[2] Damit fallen nicht nur Bar- oder Buchgeld unter den Mittelbegriff, sondern...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.1 Normzweck und Regelungszusammenhang

Rz. 5 § 58 AO wurde durch das Jahressteuergesetz 2020[1] klarstellend geändert, indem die bisherigen Nummern 1 und 2 zusammengefasst wurden. Die Neufassung sollte eine rechtsklare und einheitliche Regelung der Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe schaffen und durch die Vereinfachung der rechtlichen Voraussetzungen zu einer Entbürokratisierung beitragen.[2] Zudem enthält die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.3 Mittelzuwendung

Rz. 8 Die frühere Differenzierung zwischen Mittelzuwendung und Mittelweitergabe wurde in der neuen Fassung des § 58 Nr. 1 AO aufgehoben.[1] Weitergaben, deren Gegenleistung das zur Kostendeckung Erforderliche überschreitet, sind nicht erfasst; sie gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Vermögensverwaltung der Körperschaft.[2] Einen Sonderfall...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.1 Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 3 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (Zweck- oder Projektrücklagen) nur insoweit zulässig, als dies zur nachhaltigen Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Rücklagenbildung sowie auf die zeitliche Planung "nach objektiven Kriterien des konkreten Falls...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 6 Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 17 Die steuerliche Einordnung findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes[1] in zwei voneinander getrennten Verfahren statt: Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59ff. AO wird vom FA gesondert festgestellt;[2] die gemeinnützige Körperschaft erhält nun – anders als beim bisherigen Verfahren der vorläufigen Bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.2 Zulässige Empfängerkörperschaften

Rz. 7 Zulässige Empfängerkörperschaften sind inländische steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus EU-/EWR-Staaten[1] und inländische und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.[2] Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nicht nur Hoheitsbetriebe gemeint, sondern auch Vermögensve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift und Regelungssystematik

Rz. 2 § 58 AO regelt Ausnahmen zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundprinzipien der Selbstlosigkeit[1], Ausschließlichkeit[2] und/oder Unmittelbarkeit.[3] Die Vorschrift trägt im Kern dem praktischen Bedürfnis gemeinnütziger Körperschaften Rechnung, steuerbegünstigte Zwecke arbeitsteilig verfolgen zu können, ohne dabei gegen die vorgenannten Grundsätze zu verstoßen (Nr. 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.9 Zuschüsse von Stiftungen an Wirtschaftsunternehmen (Nr. 9)

Rz. 29 § 58 Nr. 9 AO ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Regelung ermöglicht von Gebietskörperschaften gegründeten Stiftungen, ihre steuerbegünstigten Zwecke dadurch zu verfolgen, dass sie an (nicht steuerbegünstigte) Unternehmen Zuschüsse leisten, damit diese die steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben. Hierdurch soll die Forschungs- und Entwicklungsarbeit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.2 Zuwendungen an andere Körperschaften (Nr. 2 a. F. – Geltung bis 2020)

Rz. 19 § 58 Nr. 2 AO erlaubt als weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit die teilweise Weitergabe von Mitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke. Empfänger können neben inländischen steuerbegünstigten Körperschaften auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EU-/EUR...mehr