Tz. 46

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1) fordert u. a., dass die Mittel möglichst effektiv und nachhaltig für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden (s. BFH vom 23.02.1999, DStRE 1999, 623). Der Grundsatz der Selbstlosigkeit ist von den steuerbegünstigten Körperschaften in allen Tätigkeitsbereichen zu beachten (s. BFH vom 28.10.2004, BFH/NV 2005, 160).

 

Tz. 47

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zur Verwendung von Mitteln, die mittelbar die eigentlichen Satzungszwecke fördern, s. BFH vom 18.12.2002, BFH/NV 2003, 1025. Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft Verwaltungsausgaben tätigen kann (z. B. Mittelverwendung zur Einwerbung von Zuwendungen/Spenden, Zuschüssen etc.).

Ausgaben, die von steuerbegünstigten Körperschaften getätigt werden, sind aber auch auf Angemessenheit zu prüfen (z. B. für Gehaltszahlungen an die Geschäftsführer oder die Aufwendungen, die für die Mitglieder- oder für die Zuwendungs-/Spenden-Werbung getätigt werden, vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020, BStBl II 2021, 55).

Zur Unangemessenheit des Ausgabenverhaltens s. FG München vom 07.05.2001, EFG 2001, 1178.

S. zu den Verwaltungsausgaben/-kosten auch BFH vom 23.09.1998, BStBl II 2000, 320; s. zur Verwendung in der Gründungs- und Aufbauphase BMF vom 15.05.2000, BStBl I 2000, 814 und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 18ff., Anhang 2.

 

Tz. 48

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Wie bereits ausgeführt dürfen die Aufwendungen, die eine steuerbegünstigte Körperschaft tätigt, lediglich angemessen sein. Diese Forderung gilt auch uneingeschränkt für den Bereich der Vermögensverwaltung und – s. ausdrückliche Feststellung im BFH-Beschluss vom 28.10.2004, BFH/NV 2005, 160 – auch im Tätigkeitsbereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft verstößt gegen § 55 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b), wenn sie ihrem Mitglied und Vorsitzenden des Vorstandes für die von ihm ausgeübte Vorstandstätigkeit eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig ist (s. BFH-Beschluss vom 08.08.2001, BFH/NV 2001, 1536).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt aber nicht vor, wenn aus dem Gewinn eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an eine andere Körperschaft eine Spende geleistet wird (s. BFH vom 03.12.1963, BStBl III 1964, 81).

 

Tz. 49

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Für gesellige Veranstaltungen dürfen ebenfalls keine Mittel verwendet werden. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, wenn die Veranstaltung einen gewissen Betreuungscharakter hat und somit Ausfluss eines steuerbegünstigten Zwecks (z. B. Jugend- und Altenbetreuung) darstellt (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b; s. AEAO zu § 66 AO TZ 8, Anhang 2).

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