Tz. 77
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschrift des § 62 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b).
In § 62 AO lässt der Gesetzgeber, wie auch bisher, eine Bildung von Rücklagen zu (s. § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO, Anhang 1b). Davon unberührt bleiben Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO TZ 28, Anhang 2; AEAO zu § 55 AO TZ 3, Anhang 2 und s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist dann gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b).
Tz. 78
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Hinweis:
Das Finanzamt kann aber über den Zweijahreszeitraum hinaus der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen (Durchbrechung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b). Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß i. S. d. § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b), wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (s. § 63 Abs. 4 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 2, Anhang 2).
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