Tz. 101

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Körperschaft darf sich bei ihrer Betätigung auch natürlicher und juristischer Personen (Hilfspersonen) bedienen, weil das Wirken von Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

 

Tz. 102

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hierfür ist erforderlich, dass die Körperschaft jederzeit rechtlich und tatsächlich auf die ausgeübten Tätigkeiten der Hilfsperson Einfluss nehmen kann. Der Hilfsperson sind klare Auflagen hinsichtlich der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen und der dabei zu verwendenden Mittel verbunden mit der Verpflichtung, zu bestimmten Zeiten Rechenschaft über die einzelnen Aktivitäten und die hierfür verwendeten Mittel abzulegen, zu machen. Als Vertragsformen und Nachweise kommen z. B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge in Betracht.

 

Tz. 103

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) sind also nicht nur die Angestellten und Mitglieder der Körperschaft, sondern auch selbständige und von der Körperschaft unabhängige Personen, wenn sie nach den Weisungen der Körperschaft einen entsprechenden Auftrag ausführen. Es kann z. B. auch eine andere begünstigte Körperschaft oder eine öffentliche Dienststelle in Betracht kommen, wenn sie in ihrem Handeln durch die steuerbegünstigte Körperschaft gebunden ist, § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b).

 

Tz. 104

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Körperschaft diesen Personen auch die Mittel zur freien Disposition überlassen. Eine solche freie Disposition ist insbesondere für die so genannten Förderungsgesellschaften (Fördervereine) von Bedeutung. Bei den so genannten Fördervereinen ist eine Steuerschädlichkeit in den Fällen nicht gegeben, wenn der Verein als Satzungszweck angibt, teilweise Mittel für eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b). S. hierzu auch Vfg. der OFD Düsseldorf vom 26.06.1980, AZ: S 2729 A – St 13 H; Vfg. der OFD Münster vom 11.01.1982, AZ: S 0170–10 – St 13–34 und s. auch das BFH-Urteil vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496.

 

Tz. 105

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Im AEAO zu § 57 AO TZ 2 (Anhang 2) hat die Finanzverwaltung erläutert, was unter einer Hilfsperson zu verstehen ist. Hilfsperson kann danach eine

  • natürliche Person,
  • Personenvereinigung,
  • juristische Person,

sein. Die Hilfsperson hat nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag auszuführen. Die Körperschaft hat die Nachweispflicht, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit im Innenverhältnis bestimmen kann. Der Nachweis hat durch entsprechende Vereinbarungen zu erfolgen. Vertragsformen können sein:

  • Arbeitsverträge,
  • Dienstverträge,
  • Werkverträge.
 

Tz. 106

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Im Innenverhältnis muss die Hilfsperson an die Weisungen der Körperschaft gebunden sein. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss auch den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson entsprechend überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen.

 

Tz. 107

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt (s. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b), ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson i. S. d. Rechts der Steuerbegünstigung behandelt wird. Ein Handeln der Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit.

 

Tz. 108

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Die Steuerbegünstigung einer Hilfsperson ist nicht ausgeschlossen, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfspersonentätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt. Keine Hilfspersonentätigkeit, sondern eine eigene unmittelbare Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn der auftraggebenden Person dadurch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) die Gemeinnützigkeit vermittelt wird, z. B. bei Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften oder natürlichen Personen (s. AEAO zu § 57 AO TZ 2, Anhang 2).

 

Tz. 109

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an:

  • Die Hilfsperson wird künftig in eigener Verantwortung tätig.
  • Die eigentliche Körperschaft wird zu einer bloßen Förderkörperschaft i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b).
 

Tz. 110

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hinweise:

  • Das Handeln der Hilfspersonen begründet grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit (s. AEAO zu § 57 AO, TZ 2, Anhang 2 und s. auch BFH vom 07.03.2007, BStBl II 2007, 628).
  • Zur Beweissicherung über die Tätigkeiten der Hilfsperson sind ggf. Berichte zu erstellen und Rechnung zu legen (s. OFD Ffm vom 11.03.2003, DStZ 2003, 320).

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