Tz. 137

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Gesetzgeber hat in § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) geregelt, dass neben dem unbezahlten Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) auch der bezahlte Sport gefördert werden kann. Zur Definition des unbezahlten und bezahlten Sports s. "Sportliche Veranstaltungen".

Der Gesetzgeber bringt eindeutig und klar zum Ausdruck, dass der bezahlte Sport lediglich einen Nebenzweck darstellen darf. Anlässlich von sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen (Zweckbetriebsgrenze unter 45 000 EUR), können auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen.

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