Tz. 140

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b).

Aus der Satzung muss direkt hervorgehen:

  • welchen Zweck die Körperschaft erfüllt,
  • dass es sich um einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zweck handelt,
  • wie die Zwecke verwirklicht werden sollen und
  • dass der Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar erfüllt wird.

S. hierzu die §§ 5254 AO (Anhang 1b) und s. §§ 5557 AO, Anhang 1b.

 

Tz. 141

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hinweis:

  • Die ledigliche Verwendung des Wortes "gemeinnützig" soll nach dem BFH-Urteil vom 20.07.1998, BFH/NV 1989, 479 nicht ausreichen.
  • Die Steuerbegünstigung kann auch dann nicht versagt werden, wenn in der Satzung das Unterhalten von Nicht-Zweckbetrieben geregelt ist (s. BFH vom 18.12.2002, BStBl II 2003, 384).
  • Auf die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen kann in der Satzung nicht verzichtet werden (hierzu s. BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 162).
  • Zum Vertrauensschutz bei geprüfter Satzung durch die zuständige Finanzbehörde s. AEAO zu § 60a Abs. 5 Nr. 8 AO, Anhang 2.
 

Tz. 142

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Unterhalten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und von vermögensverwaltenden Tätigkeiten sollte nicht Inhalt der Satzung sein. Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht, ist zwischen ihrer steuerbegünstigten und den wirtschaftlichen Betätigungen abzuwägen. Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann als solche nicht anerkannt werden, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung nach dem Gesamtbild in den Vordergrund rückt oder sogar zum Selbstzweck wird.

 

Tz. 143

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das nachfolgende Schaubild soll zum besseren Verständnis als Hilfsmittel dienen:

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