Tz. 134

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 58 Nr. 6 AO (Anhang 1b) enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) für Stiftungen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 15, Anhang 2), begründet jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters gehört, kann daher nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 6 AO (Anhang 1b).

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