Tz. 138

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) wird durch § 62 Abs. 3 AO (Anhang 1b) durchbrochen. Dauerhaft können dem Vermögen ohne Verlust von Steuervergünstigungen zugeführt werden:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
 

Tz. 139

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Für die steuerbegünstigte Körperschaft besteht somit ein Wahlrecht, ob sie diese Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt oder diese Mittel dem Vermögen zuführt. Die Mittel, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 62 Abs. 3 AO (Anhang 1b) dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden, sind aus der Bemessung von den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel herauszurechnen.

Die Zuordnung zum Vermögen muss die Körperschaft entsprechend nachweisen. Nachgewiesen werden kann dies durch

  • Präsidiums-/Vorstandsbeschluss,
  • eine ausdrückliche Festlegung im Jahresabschluss,
  • eine entsprechende Mittelverwendungsrechnung.

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