Tz. 81

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Gesetzgeber fordert in § 56 AO (Anhang 1b) neben der selbstlosen und unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch den weiteren Grundsatz der Ausschließlichkeit. Eine Körperschaft verfolgt nur dann gemeinnützige Zwecke, wenn dies ausschließlich geschieht. D.h., die Gesamtbetätigung der Körperschaft und ihre Aufgaben müssen auf die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ausgerichtet sein.

 

Tz. 82

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft keineswegs schädlich, wenn nebeneinander mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden und diese Zwecke in der Satzung festgelegt sind (s. AEAO zu § 56 AO TZ 2, Anhang 2).

Die Körperschaft ist aber dann nicht mehr steuerbegünstigt, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht als steuerbegünstigt von Seiten des Gesetzgebers anerkannt sind (s. AEAO zu § 56 AO TZ 1, Anhang 2).

 

Tz. 83

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Aber: Möchte eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen wurden, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die den Erfordernissen des § 60 AO (Anhang 1b) entsprechen muss. S. auch AEAO zu § 56 AO TZ 2 (Anhang 2).

 

Tz. 84

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Ausschließlichkeit wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft eine vermögensverwaltende Betätigung bzw. einen Nicht-Zweckbetrieb betreibt und diese nicht zu selbständigen Zwecken (Hauptzwecken) werden, sondern lediglich von untergeordneter Bedeutung (Nebenzweck) ist.

 

Tz. 85

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Werden Zweckbetriebe unterhalten, ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit gegeben, weil in Zweckbetrieben die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeiten der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft verwirklicht werden (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 86

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Dem Verein ist aber durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit auch nicht jede vermögensverwaltende und wirtschaftliche Betätigung versagt. In diesem Sinne ist auch die Verwaltung des eigenen Vermögens als unschädliche Nebentätigkeit (Nebenzweck) anzusehen. Die Werbung, das Betreiben einer Vereinsgaststätte, der Verkauf von Sportartikeln, die Durchführung von Festivitäten usw. werden ebenfalls durch den Gesetzgeber toleriert, aber als steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) angesehen, wenn diese Betätigungen, wie bereits ausgeführt, nur Nebenzweck zu den eigentlichen satzungsmäßigen Tätigkeiten sind (s. BFH vom 23.10.1991, BStBl II 1992, 62 und s. BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2003, 930).

Solche Aktivitäten führen bei einer steuerbegünstigten Körperschaft zur partiellen Steuerpflicht.

 

Tz. 87

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Werden aber wirtschaftliche Betätigungen der genannten Art zum Selbstzweck oder erfolgt eine Festlegung solcher Aktivitäten in der Satzung bzw. tritt die Geselligkeit und Unterhaltung in den Vordergrund, wird durch diese Betätigungen der Grundsatz der Ausschließlichkeit verletzt (s. BFH vom 04.04.2007, BStBl II 2007, 631 und s. AEAO zu § 56 AO TZ 1, Anhang 2). Es kann auch keine Aufteilung in einen begünstigten und in einen nicht begünstigten Zweck erfolgen. Vielmehr wird die Körperschaft in einem solchen Falle in vollem Umfang steuerpflichtig (s. BFH vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496 und BFH vom 30.09.1981, BStBl II 1982, 148).

 

Tz. 88

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Von einer steuerbegünstigten Körperschaft werden nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i. S. v. § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) verfolgt, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die wirtschaftlichen Aktivitäten dieses Tätigkeitsbereichs die steuerbegünstigten Aktivitäten/Zwecke übersteigen. Es liefe der steuerlichen Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Übrigen zuwider, den Körperschaften allein wegen der Größe der von ihnen unterhaltenen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Möglichkeit, steuerbegünstigte Tätigkeiten zu entfalten, vorzuenthalten.

 

Tz. 89

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

 

Hinweis:

Die Grenze des Zulässigen ist aber immer dann überschritten, wenn die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke durch vermögensverwaltende oder wirtschaftliche Betätigungen bekundet oder eingeschränkt werden. Die wirtschaftlichen Betätigungen dürfen bei einer Gesamtbetrachtung der Körperschaft dieser auch nicht das Gepräge geben (s. BFH vom 04.04.2007, BStBl II 2007, 631 und s. AEAO zu § 56 AO TZ 1, Anhang 2).

 

Tz. 90

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Gewinne, die die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschaftet, unterliegen dem Gebot der steuerbegünstigten Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). D.h., dass die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach Endversteuerung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind (analoge Anwendung v...

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