Tz. 125

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Werden durch die Förderkörperschaft Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft, liegt bei ihr im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vor, §§ 14, 64 AO (Anhang 1b). Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf aber der Förderkörperschaft nicht das Gepräge geben (s. Vfg. der OFD Ffm vom 06.08.2003, DB 2003, 1932).

Dienen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oder die Vermögensverwaltung nicht vorrangig den steuerbegünstigten Zwecken, fehlt es an der Selbstlosigkeit (s. BFH vom 03.02.2005, BFH/NV 2005, 1213).

 

Tz. 126

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Gesetzgeber lässt in § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zu, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise (nicht überwiegend) einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu deren steuerbegünstigten Zwecke zuwendet. Die teilweise überlassenen Mittel müssen aber von der Empfängerkörperschaft für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es ist auch unschädlich, wenn die Empfängerkörperschaft nicht den gleichen steuerbegünstigten Zweck wie die zuwendende Körperschaft verfolgt.

 

Tz. 127

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Folgende Mittelempfänger kommen in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
  • die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) aufgeführten Körperschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Empfängerkörperschaft muss aber im Zeitpunkt der Hingabe der Mittel die Steuerbegünstigung besitzen. Dieser Nachweis kann durch die Empfängerkörperschaft durch Vorlage des letzten gültigen Freistellungsbescheides, die Anlage Freistellung zum erteilten Körperschaftsteuerbescheid oder die positive Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (s. § 60a AO, Anhang 1b) erfolgen. Eine Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle in §§ 5254 AO (Anhang 1b) genannten steuerbegünstigten Zwecke möglich. Wie bereits ausgeführt, können Mittel auch teilweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden. Der entsprechende Verwendungszweck ist nachzuweisen.

Zur Unschädlichkeit der teilweisen Mittelweitergabe s. BFH vom 15.07.1998, BStBl II 2002, 162 und s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1 bis 7, Anhang 2. Mittel können sowohl in Geld- wie auch in Sachwerten zugewendet werden.

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