Tz. 30
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (s. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Ob die Förderung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (s. BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 482).
Tz. 31
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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