Tz. 79

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es ist aber für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, wenn nachfolgende Mittel dem Vermögen zugeführt werden:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (s. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (s. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (s. § 62 Abs. 3 Nr. 3 AO, Anhang 1b;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. Hierunter sind Wirtschaftsgüter zu verstehen, die ihrer Art nach von der Körperschaft im ideellen Bereich, im Rahmen der vermögensverwaltenden Tätigkeit oder in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) genutzt werden können (s. § 62 Abs. 3 Nr. 4 AO, Anhang 1b.
 

Tz. 80

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach dem AEAO zu § 62 Abs. 3 AO TZ 16 (Anhang 2) ist die Aufzählung im Gesetz abschließend. Werden die Mittel, die vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift genannt sind, dem Vermögen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendeten Mitteln i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) herauszurechnen.

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