Tz. 115

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) enthält eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn ihre Betätigung ausschließlich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt aber voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 116

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Rechtsform einer Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) wird im Regelfall ein rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein oder auch eine rechtsfähige Stiftung sein. Ihr Auftreten nach außen erfolgt in der Regel als

  • Förderverein (z. B. Vereine zur Förderung der Errichtung von Sportanlagen, Vereine zur Förderung von Schulen und Universitäten),
  • Zuwendungs-/Spendensammelverein,
  • Förderstiftung.
 

Tz. 117

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im EU-Ausland und im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/EWR-Körperschaften), die Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 5168 AO (Anhang 1b) verfolgt, die Steuervorteile des Rechts der Steuerbegünstigung in gleichem Umfang in Anspruch nehmen kann, wie sie für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten.

Derartige EU/EWR-Körperschaften können somit grundsätzlich Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sein. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung von der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erfüllt werden.

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