Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zweckbindung

Tz. 35 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Aus der Satzung muss hervorgehen, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt; dass es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt; dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos verfolgt wird. wodurch insbesondere die Zweckverfolgung verwirklicht wird. Beachte! Bitte verwenden Sie hier die Formulierungen de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vertrauensschutz des StPfl (§ 10b Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 260 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Der gutgläubige StPfl, der eine Zuwendung zur Förderung eines der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten steuerbegünstigten Zwecke an einen in der Vorschrift genannten Zuwendungsempfänger erbracht hat, darf grds auf die Richtigkeit der Bestätigungen des Empfängers über die Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, sofern im Falle der Richtigkeit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Verzicht auf Zuwendungsbestätigung, buchmäßiger Nachweis der Zuwendungen

Rn. 146 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Gem § 50 Abs 4 EStDV kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a und b EStDV gegeben sind, bei (Geld-)Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder in Fällen von geringer Bedeutung (ab dem VZ 2021 bis zu EUR 300 (in den VZ 2007–20120: EUR 200; die Vorschrift wurde durch Art 6 Nr 1 JStG 2020 mWv 01.01.2021 geä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufspaltung: Rechts... / 3.6.2 Rechtsprechungsentwicklung

Nach früherer Rechtsprechung[1] sollten Steuerbefreiungen nach dem GewStG bei der Betriebs-GmbH ohne steuerliche Wirkungen beim Besitzunternehmen bleiben, wenn bei diesem selbst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass beide Unternehmen nach Zivil- und Steuerrecht selbständige Unternehmen blieben und einer ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Veranlasserhaftung aufgrund der Fehlverwendung von Zuwendungen (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 282 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG haftet derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ab dem VZ 2013 ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, BT-Drs 17/11316, 15; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (11/2024). Bei der Veranlasserhaftun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 1 Regelungsgrund der steuerbegünstigten Zwecke

Rz. 1 Staat und Gesellschaft tragen gemeinsam die Verantwortung für das Gemeinwohl.[1] Die Erhebung von Steuern dient nach § 3 Abs. 1 AO der Erzielung von Einnahmen durch die öffentliche Hand. Steuern haben den Zweck, die staatlichen Gemeinwohlaufgaben zu finanzieren. Dem staatlichen Leistungsvermögen sind jedoch Grenzen gesetzt; es bedarf gesellschaftlicher Initiative, um d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.7 Gesellige Zusammenkünfte (Nr. 7)

Rz. 27 Nach § 58 Nr. 7 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalten, wenn diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu liegt eine Ausnahme von den Geboten der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit vor. Gesellige Zusammenkünfte dienen der Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgef...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1.1 Empfängerkörperschaft

Rz. 16 Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig. Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel ihrerseits für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.3.1 Anforderungen an die Mittelverwendung bei der Empfängerkörperschaft

Rz. 11 Bei der Weiterleitung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO stellt sich die Frage, inwiefern das Gebot zeitnaher Mittelverwendung[1] auch bei der Empfängerkörperschaft gilt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Verwendung der zugewendeten Mittel auch bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zeitnah zu erfolgen. Dabei bleibt indes unklar, ob mit der Zuwendung eine neu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.3 Vermögensausstattung (Nr. 3)

Rz. 20 Die nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergeleiteten Mittel sind bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Beabsichtigte eine steuerbegünstigte Körperschaft in der Vergangenheit beispielsweise die Errichtung einer Tochter-GmbH, war die Ausstattung mit Stammkapital nur in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO und mit nic...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.1 Systematische Einordnung und Regelungsinhalt

Rz. 4 Systematisch gehören die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke zum Steuerschuldrecht und damit zum materiellen Recht. Das Steuerschuldrecht[1] bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersubjekt der Steuer unterliegt. Innerhalb des Steuerschuldrechts bilden die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen Ausnahmetatbestand; sie regeln, unter w...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.6 Unterhalt an den Stifter und seine Angehörigen (Nr. 6)

Rz. 23 Stiftungen dürfen nach § 58 Nr. 6 AO einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren, die Gräber des Stifters und der Angehörigen zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Die Regelung begründet keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck, sondern ist lediglich eine Ausnahme vom G...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.1 Mittel

Rz. 6 Der Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Begriffs "Mittel" in § 58 Nr. 1 Satz 2 AO an der BFH-Rechtsprechung orientiert.[1] Mittel sind demnach auf Grundlage sämtlicher Vermögenswerte das gesamte Nettovermögen einer Körperschaft, also die Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.[2] Damit fallen nicht nur Bar- oder Buchgeld unter den Mittelbegriff, sondern...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.1 Normzweck und Regelungszusammenhang

Rz. 5 § 58 AO wurde durch das Jahressteuergesetz 2020[1] klarstellend geändert, indem die bisherigen Nummern 1 und 2 zusammengefasst wurden. Die Neufassung sollte eine rechtsklare und einheitliche Regelung der Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe schaffen und durch die Vereinfachung der rechtlichen Voraussetzungen zu einer Entbürokratisierung beitragen.[2] Zudem enthält die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.3 Mittelzuwendung

Rz. 8 Die frühere Differenzierung zwischen Mittelzuwendung und Mittelweitergabe wurde in der neuen Fassung des § 58 Nr. 1 AO aufgehoben.[1] Weitergaben, deren Gegenleistung das zur Kostendeckung Erforderliche überschreitet, sind nicht erfasst; sie gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zur Vermögensverwaltung der Körperschaft.[2] Einen Sonderfall...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.1 Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 3 Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Bildung von zweckgebundenen Rücklagen (Zweck- oder Projektrücklagen) nur insoweit zulässig, als dies zur nachhaltigen Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Rücklagenbildung sowie auf die zeitliche Planung "nach objektiven Kriterien des konkreten Falls"...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.1.2.2 Zulässige Empfängerkörperschaften

Rz. 7 Zulässige Empfängerkörperschaften sind inländische steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus EU-/EWR-Staaten[1] und inländische und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.[2] Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nicht nur Hoheitsbetriebe gemeint, sondern auch Vermögensve...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.9 Zuschüsse von Stiftungen an Wirtschaftsunternehmen (Nr. 9)

Rz. 29 § 58 Nr. 9 AO ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Regelung ermöglicht von Gebietskörperschaften gegründeten Stiftungen, ihre steuerbegünstigten Zwecke dadurch zu verfolgen, dass sie an (nicht steuerbegünstigte) Unternehmen Zuschüsse leisten, damit diese die steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben. Hierdurch soll die Forschungs- und Entwicklungsarbeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 6 Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 17 Die steuerliche Einordnung findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes[1] in zwei voneinander getrennten Verfahren statt: Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59ff. AO wird vom FA gesondert festgestellt;[2] die gemeinnützige Körperschaft erhält nun – anders als beim bisherigen Verfahren der vorläufigen Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift und Regelungssystematik

Rz. 2 § 58 AO regelt Ausnahmen zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundprinzipien der Selbstlosigkeit[1], Ausschließlichkeit[2] und/oder Unmittelbarkeit.[3] Die Vorschrift trägt im Kern dem praktischen Bedürfnis gemeinnütziger Körperschaften Rechnung, steuerbegünstigte Zwecke arbeitsteilig verfolgen zu können, ohne dabei gegen die vorgenannten Grundsätze zu verstoßen (Nr. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.2 Zuwendungen an andere Körperschaften (Nr. 2 a. F. – Geltung bis 2020)

Rz. 19 § 58 Nr. 2 AO erlaubt als weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit die teilweise Weitergabe von Mitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke. Empfänger können neben inländischen steuerbegünstigten Körperschaften auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EU-/EUR...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 4 Zuführung zur Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)

Rz. 13 Die in § 62 Abs. 3 AO genannten Zuwendungen können dem Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden. Die Vorschrift respektiert die besondere Zweckbestimmung des Zuwendenden, den Gegenstand der Zuwendung für die Vermögensstärkung anstatt für den laufenden Aufwand einzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Katalog des Abs. 3 abschließend.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 51 All... / 3.1 Körperschaften

Rz. 9 Die Steuervergünstigungen stehen nur Körperschaften zu; für die Definition des Begriffs der Körperschaft verweist die AO auf § 1 Abs. 1 KStG. Steuerbegünstigt können alle Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 KStG sein; Rechtsfähigkeit oder eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist daher nicht erforderlich. Zu den vom KStG erfassten Körperschaften, Personenvere...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1 Mittelbeschaffung (Nr. 1 a. F. – Geltung bis 2020)

Rz. 15 Nr. 1 ist nach zutreffender herrschender Meinung eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit[1], nach der insbesondere Fördervereine und -stiftungen und Spendensammelvereine als steuerbegünstigt anerkannt werden können. Die Mittelbeschaffung kann Nebentätigkeit sein, wenn die Körperschaft auch unmittelbar selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, sie kann aber auch di...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.4 Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (Nr. 4)

Rz. 21 § 58 Nr. 4 AO enthält eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Unmittelbarkeit.[1] Danach ist es steuerunschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist lediglich, dass die zur Verfügung gestellt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1.3 Formale Anforderungen

Rz. 18 Die Beschaffung von Mitteln muss nach Auffassung der Finanzverwaltung als Satzungszweck festgelegt sein.[1] Die Empfängerkörperschaft, für die die Mittel beschafft werden, muss in der Satzung nicht namentlich genannt werden. Wenn die unterstützte Körperschaft aber in der Satzung ausdrücklich bezeichnet wird, ist eine Weiterleitung an andere oder weitere Empfängerkörper...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.2 Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 5 Zulässig ist nach der Neufassung des § 62 AO nun ausdrücklich die Zuführung von Mitteln in eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich sind. Die Rücklagenbildung war zuvor als besonderer Fall der Zweckrücklage schon erlaubt. Die Neuregelung ermöglicht es gemei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 58 Ste... / 2.2.1.2 Mittel

Rz. 17 Die Beschaffung von Mitteln umfasst nicht nur Geld- und Sachspenden, sondern jede Beschaffung von Vermögenswerten zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.[1] Es ist zulässig, sich ausschließlich aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung zu finanzieren.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.3 Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 6 Freie Rücklagen sind die einzige Form von Rücklagen, die keines inhaltlichen Grundes für ihre Bildung bedürfen. Die gemeinnützige Körperschaft ist vielmehr frei im Hinblick auf die Verwendung der in die Rücklage eingestellten Mittel. Dies meint, dass die Körperschaft die Mittel im Rahmen der allgemeinen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts nach Wahl der Vermögensverwaltu...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Versicherungen für den Verein / 4 D&O-Versicherung

Die Versicherung wird vom Verein zugunsten Dritter (der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit) abgeschlossen. Der Hintergrund ist folgender: Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins haften für Vermögensschäden unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein oder Dritten – unter Umständen sogar gesamtschuldnerisch –, das bedeutet möglicherweise ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Letztwillige Verfügung zu G... / 1. Anmeldung zum Transparenzregister

Rz. 75 Die Treuhandstiftung bedarf keiner Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Sie wird auch nicht in das Stiftungsregister einzutragen sein. Fraglich ist, ob die unselbstständige Stiftung zum Transparenzregister angemeldet werden muss, § 18 GwG. Rz. 76 Die Anmeldung zum Transparenzregister muss zunächst von rechtsfähigen Stiftungen erfolgen, vgl. § 20 Abs. 1 G...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 8.1 Folgen unkorrekt ausgestellter Zuwendungsbescheinigungen

Es kommt immer wieder vor, dass Spendenbescheinigungen unkorrekt oder gar als "Good Will" grundlos ausgefüllt werden. Bitte seien Sie sich im Klaren darüber, welche Konsequenzen es hat, wenn eine Bescheinigung grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht korrekt ausgefüllt wird. Dann kann es zu folgenden Maßnahmen seitens der Behörden kommen: Grob fahrlässig oder vorsätzlich ausges...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 1 Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Leistung. Freiwillig heißt, dass sie ohne jeden Zwang geleistet wird. Selbst wenn der Spendenempfänger keinen Druck ausübt, aber der Gebende von anderer Seite gezwungen wird, den Spendenempfänger zu unterstützen, ist dies keine Spende. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand von einem Gericht dazu verurteilt wir...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / Zusammenfassung

Wer heutzutage einkaufen geht, merkt schnell, dass die Lebenshaltungskosten steigen. Die Nachrichten berichten auch von finanziellen Problemen gerade im Einzelhandel und im Mittelstand. Kein Wunder also, dass es für Vereine immer schwieriger wird, Spendengelder zu akquirieren. Auf der anderen Seite leiden die Vereine aber auch unter den steigenden Preisen. Selbst bei sparsam...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spendenakquise für den Verein / 3.2 Motive der Spende

Um einen Spender zu finden, muss man sich darüber im Klaren sein, wen man ansprechen will. Nicht jeder ist für die gleichen Argumente empfänglich. Man muss deshalb zunächst eine Zielgruppe festlegen, bei der man Spenden akquirieren will. Wichtig zur Festlegung dieser Zielgruppe ist zunächst eine Analyse, warum Menschen spenden. Ein von Ihrer Seite nicht zu beeinflussendes Mot...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2.2 Mildtätige Zwecke

Rz. 70 I. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit mildtätig, wenn sie darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO) oder deren Bezüge bestimmte Grenzen (Regelsätze bei der Sozialhilfe) nicht übersteigen (§ 53 Satz 1 Nr. 2 AO). Im U...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2.1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 66 I. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit gemeinnützig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2 Steuerliche Folgen der Gemeinnützigkeit für die öffentliche Hand

11.2.1 Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts Tz. 291 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der gemeinnützige BgA unterliegt den ges-geberischen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies sind insbes: Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs 1 Nr 1 AO). Nutzungsgebundenes Vermögen des ideellen Bereichs oder des ZwB muss dauerhaft – d. h. für "immer und ewig" – für die Erfüllu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Gemeinnützigkeit von BgA

11.1 Anforderung an die Satzung (§ 59 AO) Tz. 289 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Für jeden einzelnen BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegenüber der KöR festzusetzen. Deshalb kann jeder einzelne BgA auch selbst eine StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung ausschl und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke, für sich in Anspruch nehmen, sow...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4 Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit (§ 60a AO)

Tz. 135 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 60 a AO erfolgt eine gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Die Regelung ist am 29.03.2013 in Kraft getreten (s Art 12 Abs 2 iVm Art 1 Nr 5 des Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013, aaO). Nach § 60a AO wurde das bisher nur im AEAO geregelte vorläufige Anerkennungsverfahren als förmliches Feststellung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Helios, Das dt Gemeinnützigkeitsrecht innerhalb der Schranken des Europarechts –EG-Rechtswidrigkeit des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG, BB 2002, 1893; Jachmann, Die Europarechtswidrigkeit des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG, BB 2003, 990; Heger, Gemeinnützigkeit und Gemeinschaftsrecht – Zur Europarechtsmäßigkeit des Spendenprivilegs unbeschr stpfl KSt-Subjekte in § 48 EStDV und § 5 Abs 2 Nr 2 KStG, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Nutzen zum allgemeinen Besten

Tz. 17 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der Nutzen zum allg Besten kann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet liegen. Zu beurteilen ist dies nach objektiven Kriterien (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Dabei ist an eine Vielzahl von Kriterien anzuknüpfen, insbes an die herrschende Staatsverfassung, die geistige und kulturelle Or...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Zu §§ 55–57 AO: Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Kö, DB 1992, 1900; Boochs/Ganteführer, Dotierung und Verwendung der Mittel oder des Stiftungs-Kap einer gemeinnützigen Stiftung am Bsp einer Künstlerstiftung, DB 1997, 1840; Ley, Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Organisationen, KÖSDI 1998, 11 682; Schauhoff, Verlust der Gemeinnützigke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708; Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191; Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Frank, Ausl Beteiligungserträge von gemeinnützigen Organisationen, DB 1995, 1307; Horlemann, Inzident-Prüfung der Gemeinnützigkeit bei Anwendung von Art 27 DBA-USA, RIW 1995, 700; Unger, St-Begünstigung grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit im Binnenmarkt – Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts im Lichte der unionalen Grundfreiheiten, DStZ 2010, 154.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Steuerbegünstigte Körperschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (§ 51 Abs 1 AO)

Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeine Literaturhinweise (Literaturhinweise zur gGMbH s vor Tz 308): Toth, Die Besteuerung der Unternehmensträger-(Holding-)Stiftung, BB 1997, 1238; Verstl, Das Rechtsinstitut "Stiftung" – Allheilmittel für die Unternehmensnachfolgeregelung? DStR 1997, 674; Lex, Nach der BT-Wahl: Was kommt auf die Stiftungen zu? Stiftung & Sponsoring, Nr 6/199...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO)

Tz. 60 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Aus § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO folgt unmittelbar die in S 2 vorgenommene Festlegung, dass die Mitglieder zum einen keine Gewinnanteile, zum anderen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten dürfen. GA (auch vGA, s Urt des BFH v 30.03.1989, BStBl II 1989, 489 und v 12.03.2020, BStBl II 2021, ...mehr