Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anzeigepflichten

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Für Vereine und andere Körperschaften bestehen insbesondere folgende praxisrelevante steuerrechtliche Anzeigepflichten: Eine faktische (nicht formalrechtliche) Anzeigeverpflichtung ergibt sich bei Gründung des Vereins/der Körperschaft aus § 60a AO (Anhang 1b): Die formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit o...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Vergütungen an Amateurfußballspieler

Tz. 11 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 (Gilt nicht für die Frage der Gemeinnützigkeit)mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 33 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung von gemeinnützigen e. V. wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Verschmelzung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Praxisprobleme auf. Praxisproblem 1: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim e. V. bereits aufgrund des § 99 Abs. 1 UmwG stellende – Frage, ob die ...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 84 Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die in diesem Kapitel im weiteren Sinne verstanden wird und z.B. auch die mildtätigen Zwecke gem. § 53 AO einschließt, unterliegt grundsätzlich nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.[165] Für die unentgeltliche Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung ist im Regelfall keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu le...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.4 Qualifizierter Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG)

Tz. 55 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 § 21 UmwStG betrifft den Tausch von Anteilen an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile. Ein qualifizierter Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrecht...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Verschmelzung auf eine Personengesellschaft

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine – nicht gemeinnützige – Personengesellschaft kommt nach Maßgabe des UmwG (§§ 2 ff. UmwG)/UmwStG (§§ 3 ff. UmwStG) in Betracht. Die Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, die grds. für gemeinnützige Körperschaften in der Rechtsform der GmbH möglich ist, hätte zur Folge, dass mit der Verschmelzung ein...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Umweltschutzorganisationen

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Förderung des Umweltschutzes ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck anerkannt. Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO erfüllt sind, können entsprechende Umweltschutzorganisationen als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden. Insbesondere muss die Förderung des Umweltschutze...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. damals 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Nebenberuflichkeit

Tz. 9 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient. Tz. 10 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.1 Begriff der Allgemeinheit

Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.2 Ausschluss der Allgemeinheit

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 2 liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Ein solcher Personenkreis ist kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis, der in erster Linie auf dem Gedanken der Selbst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 1 Gemeinnützige Zwecke

Rz. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale: die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] wurde ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 54 Kirchliche Zwecke

Rz. 1 § 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden. Die Verfolgung kirchlicher Zwecke setzt voraus, dass eine Religionsgemeinschaft unterstützt wird, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Von § 54 AO sind damit nur (Förder-)Körperschaften erfasst, die kirchl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 2 Selbstlose Förderung

Rz. 2 Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 2 Hilfebedürftigkeit infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands

Rz. 2 Körperlich hilfebedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder sonstige körperliche Leistungsfähigkeit, gleich aus welchem Grund (z. B. wegen Alters, Krankheit oder Behinderung) eingeschränkt ist. Geistig hilfebedürftig sind Personen, deren intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zum Kreis der hilfebedürftigen Personen zählen Pflegebedür...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 15 EStG enthält eine umfassende Definition und Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (§ 2 EStG Rz. 45ff.). Ursprünglich erschöpfte sich § 15 EStG in der jetzt in Abs. 1 enthaltenen Aufzählung der Arten, 1974 wurde allerdings die seit 1971 als § 2a EStG eingeführte und jetzt in Abs. 4 enthaltene Beschränkung der Verlustverrechnung a...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / Zusammenfassung

Für Vereinsverantwortliche ist es nicht einfach, Mitglieder und Ehrenamtliche im Sinne der Gemeinschaft zum Mitmachen im Verein zu motivieren. Umso wichtiger ist es, freiwilliges Engagement anzuerkennen. Vielen Ehrenamtlichen reicht bereits ein Dankeschön oder sie freuen sich über die Gratulation zum Geburtstag, die Genesungswünsche im Krankheitsfall oder das gesellige Beisa...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 3.1 Diese Punkte sind im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale zu beachten

Im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gilt zudem Folgendes: Eine Aufwandsentschädigung kann jedem ehrenamtlich Tätigen für Zeitaufwand gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Person Mitglied im Verein ist oder nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Vorstandsmitglieder sind von dieser allgemeinen Regelung ausgenommen. Hinweis § 27 Abs. 3 BGB...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4.1.4 Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen

Rz. 25 Stand: 06/02 – 07/2025 Für die Frage, ob eine Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient, ist § 52 AO einschlägig. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Einrichtung gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 S. 2...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 17 [Autor/Zitation] Mit Inkrafttreten des PublG (v. 15.8.1969, BGBl. I 1969, 1189) umfasste § 14 PublG drei Absätze. § 14 Abs. 1 PublG erhielt seine jetzige Fassung durch das BiRiLiG (Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355). Damit wurde auf die Nennung mehrerer Personen als Abschlussprüfer und die Verwendung des besonderen Begriffs "Konzernabschlussprü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

Rz. 84 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
BFH konkretisiert (endlich)... / IV. Noch keine Rechtssicherheit für die Praxis

Dann wissen alle Treuhänder jetzt also genau, ob ihre Honorare gegenüber dem Stiftungsvermögen umsatzsteuerpflichtig sind? Leider nein. Zwar wurde nun erstmals ein Urteil zur Verwaltung sog. unselbständiger Stiftungen (sog. Treuhandstiftungen) gesprochen. Der Praxis fehlt aber noch die Rechtssicherheit. Denn der BFH hat die Rechtssache mit vielen Fragen an das FG zurückgegeb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
KfW-Förderprogramme: Erneue... / 2.1 Wer kann diese Förderung beantragen?

Berechtigte Die Darlehen können folgende Personen und Personenkreise beantragen: Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln mit Unternehmenssitz in Deutschland mit Unternehmenssitz im Ausland Jur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5 Grenzen der Verpflichtung (Abs. 3 S. 2)

Rz. 12 Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Finanzbehörden bereits aufgrund anderer Vorschriften von den Vorgängen Mitteilung erhalten haben bzw. die Regeln der Abzugsbesteuerung hierauf Anwendung finden.[1] In diesen Fällen besteht kein weiterer Verifikationsbedarf, der ein zusätzliches Mitteilungsverfahren rechtfertigen könnte. Die Mitteilungspflicht gilt ferner ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XI. Abgabepflicht bei Gemeinnützigkeit

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Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Ende der Gemeinnützigkeit

Tz. 33 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Nach Rechtsprechung des BFH endet die steuerliche Privilegierung aufgrund Gemeinnützigkeit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. BFH vom 16.05.2007, BStBl II 2007, 808. Unklar ist, ob die Insolvenzeröffnung als solche oder erst die (endgültige) Einstellung der steuerbegünstigten Tätigkeit zum Verlust der Steuerbegünstigung führt. Litera...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Ende der Steuerbefreiung/Gemeinnützigkeit

Tz. 31 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Grundsätzlich endet die Steuerbefreiung mit dem Erlöschen der Kapitalgesellschaft. Der BFH vom 16.05.2007, BStBl II 2007, 808 entschied, dass die Gemeinnützigkeit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Aus der Begründung ging nicht zweifelsfrei hervor, ob die Insolvenzeröffnung an sich oder die mit der Insolvenzeröffnung einhergehende ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.12 Dürfen Kriegsflüchtlinge – mit oder ohne Begründung einer Mitgliedschaft – beitragsfrei in Sportvereinen mittrainieren, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit des jeweiligen Sportvereins gefährdet?

Aus Billigkeitsgründen ist eine beitragsfreie Trainingsbeteiligung von Kriegsflüchtlingen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?

Da bis zum 31. Dezember 2025 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht. Wenn ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff und Abgrenzung der geselligen Veranstaltungen

Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Unter geselligen Veranstaltungen – das Gesetz spricht von "geselligen Zusammenkünften", meint aber hiermit letztlich Veranstaltungen – sind Veranstaltungen zu verstehen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen sollen. Das Veranstalten geselliger Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stiftungs-GmbH

Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die sog. "Stiftungs-GmbH" dient in der Praxis als Alternative zur klassischen Stiftung; insbesondere für gemeinnützige Zwecke. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigene Rechtsform. Bei der Stiftungs-GmbH handelt es sich um eine GmbH, welche mit stiftungsähnlichen Merkmalen gestaltet wird. Sie verfügt über einen eigenen Vermögensstamm, dess...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gesellige Veranstaltungen und Verluste

Tz. 9 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Im Regelfall werden gesellige Veranstaltungen mit plus/minus 0 EUR abschließen oder zu keinen hohen Gewinnen/Überschüssen führen. Schließen derartige Veranstaltungen aber mit Verlust ab und können diese Verluste nicht aus anderen wirtschaftlichen Aktivitäten eines weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufgefangen werd...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Investitionsumlage

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Vereine, die in erster Linie ihre Mitglieder fördern, wie beispielsweise Sportvereine oder Karnevalsvereine, sind nur dann wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützige Körperschaften anzuerkennen, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Ein Indiz dafür ist die Höhe, der von einem Verein verlangten Beiträge und Aufnahmegebühre...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Ideelle Zweckverwirklichung

Tz. 11 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die vergünstigte Überlassung von Wohnraum führt dazu, dass diese Tätigkeit als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen ist. Erfolgt die vergünstigte Überlassung gegen Entgelt, liegt eine steuerbegünstigte Zweckvermögensverwaltung vor. Verluste im Rahmen dieser Tätigkeit sind für die Gewährung der Steuerbegünstigung unschädlich. Diese können mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Steuerliche Risiken

Tz. 20 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Steuerliche Risiken für den Vereinsvorstand birgt insbesondere die sog. Vertreterhaftung. Die steuerliche Haftung des Vereinsvorstands ist im Rahmen der Vertreterhaftung nach den §§ 34 und 69 AO (Anhang 1b) geregelt. Während § 34 AO (Anhang 1b) die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters definiert, regelt § 69 AO (Anhang 1b) die...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Badminton

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Badminton ist grundsätzlich "Sport" i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Badmintonvereine können beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 51–68 AO (Anhang 1b) fordert, die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wohltätigkeitsveranstaltungen

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Wohltätigkeitsveranstaltungen werden in der Regel in der Form von Bällen, Gala-Vorstellungen, Basaren, Lotterien und Tombolen durchgeführt. Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. d. § 64 AO (FG München vom 08.03.1999, AZ: 7 K 3032/96 zur Benefizveranstaltung eines Umweltschutzvereins). Für Zw...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Imkervereine

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Imkerei (Bienenzucht) wird in Deutschland von immer mehr Menschen betrieben. So sind im "Deutscher Imkerbund e. V." in 2020 über seine 19 Mitgliedsverbände 137 223 Mitglieder (Quelle: https://deutscherimkerbund.de/mitgliedsverbaende/ – Stand 16.4.2025) organisiert. Ein Imkerverein kann wegen des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.2 Vor- und Nachteile einer gGmbH gegenüber einer Stiftung

Tz. 19 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Eine GmbH ist körperschaftlich strukturiert. Hieraus folgt, dass sie auf Dauer der Willensbildung ihrer Gesellschafter unterworfen ist. Die Gesellschafter haben insoweit die Möglichkeit, die Zwecke (je nach gesellschaftsvertraglicher Bestimmung) jederzeit zu ändern. So können gemeinnützige Zwecke ausgetauscht, ergänzt oder aufgehoben werden....mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Gemeinnützige AG ("gAG")

Tz. 24 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 In der Praxis sind gemeinnützige AG sehr selten. Ebenso wie die GmbH kann auch der Unternehmensgegenstand einer AG in der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke liegen. Insofern bietet sich auch die AG als Rechtsform für eine "Non-Profit-Organisation" an, um die Befreiung von Körperschaft- und Ertragsteuer zu erreichen. Der Rechtsformzusatz gAG is...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ertragsbesteuerung auf Ebene der Gesellschaft

Tz. 28 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Gemeinnützige Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich denselben steuerlichen Regelungen wie andere Kapitalgesellschaften, abgesehen von bestimmten Begünstigungen aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit. Sie sind körperschaftsteuerpflichtig, wobei ihre Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG (Anhang 3) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werde...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tz. 30 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Werden Anteile an einer gemeinnützigen Körperschaft von steuerpflichtigen Anteilseignern gehalten, so kommt es beim Übergang dieser Anteile zu einer ganz normalen Besteuerung. Für diesen Fall fehlt es an einem gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestand. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewG (Anhang 9a), 13a Abs. 9 ErbStG (Anha...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Allgemeines

Tz. 10 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Auf dem ersten Blick mag es irritieren, eine Kapitalgesellschaft als gemeinnützig zu behandeln. So sind Kapitalgesellschaften nach dem Leitbild des Gesetzgebers vor allem für sog. erwerbswirtschaftliche Unternehmen gedacht. Dies ergibt sich vor allem aus den für die Gewinnverwendung maßgeblichen Vorschriften. Für die GmbH §§ 29ff. GmbHG sowi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ertragsteuern

Tz. 20 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen. Für derartige Veranstaltungen wird empfohlen, eine getrennte Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) zu erstellen. Wurde in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nur dieser ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Rechtsfähige Stiftung in der Insolvenz

Tz. 25 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Mit § 84 Abs. 5 BGB (Anhang 12a) hat der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB (Anhang 12a) für Stiftungen anwendbar erklärt. Das bedeutet insbesondere, dass der Stiftungsvorstand (bzw. das verantwortliche Organ denselben insolvenzrechtlichen Anforderungen bzw. Haftungsrisiken wie der Vereinsvorstand unterliegt. Insofern...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen des Krieges in der Ukraine etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Basare

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Viele steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen veranstalten zur Mittelbeschaffung Basare (z. B. Weihnachts- und Wohltätigkeitsbasare), deren Erlöse für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Dabei werden die auf den Basaren verkauften Gegenstände häufig von den Mitgliedern dem veranstaltenden Verein unentgeltlich zugewendet (z. B. i...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Gemeinnützige Personengesellschaften

Tz. 26 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Bis zur Einführung des § 1a KStG konnten Personengesellschaften nicht als gemeinnützig (bzw. steuerbegünstigt) anerkannt werden. So verwendet u. a. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Oberbegriffe der § 1 Abs. 1, 2 KStG (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Anhang 3). Natürliche Personen – auch zur gesamten Hand – fall...mehr