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Schwarz/Pahlke, AO § 51 Allgemeines / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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Rz. 7

Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Sportanlagen und Zurverfügungstellen an die Mitglieder) ist keine auf Einnahmen- oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und unterliegt schon deshalb nicht der Steuer. Mitgliedsbeiträge sind von sich aus keine steuerpflichtigen Einnahmen und bleiben daher nach § 8 Abs. 5 KStG auch außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51ff. AO steuerfrei. Der Status der Gemeinnützigkeit hat daher konstitutiv im Wesentlichen nur folgende Steuervorteile zur Folge (vgl. im Einzelnen Rz. 8):

  • Nach §§ 51ff. AO sind steuerbegünstigte Körperschaften grundsätzlich ertragsteuerbefreit. Eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht besteht nur insoweit , als Einnahmen im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[3] erzielt werden, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllen. Hierunter fallen aber nur ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeiten, die nachhaltig betrieben werden. Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) bleiben bei steuerbegünstigten Körperschaften also steuerfrei. Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte des § 22 EStG.
  • Wenn und soweit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs[4] erfüllen, fallen diese in den steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft.
  • Die Körperschaften können im Rahmen des § 10b EStG Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung ausstellen.
 

Rz. 8

Die allgemeinen V...

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