Tz. 70

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) geht davon aus, dass die Mitglieder an der Auflösung der stillen Reserven nicht teilhaben dürfen, wenn sie ausscheiden oder eine Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft stattfindet. Angesprochen werden mit dieser gesetzlichen Vorschrift nur Kapitalgesellschaften, aber keine Verbände und Vereine. Sie dürfen in den genannten Fällen lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile (Bareinlagen) oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Unter Bareinlagen und Sacheinlagen sind nur solche i. S. d. Handelsrechts zu verstehen, für die dem Mitglied (Gesellschafter) Gesellschaftsrechte eingeräumt worden sind. Von dieser gesetzlichen Regelung sind somit nur steuerbegünstigten Zwecken dienende Kapitalgesellschaften betroffen, nicht aber Verbände und Vereine (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AO TZ 24, Anhang 2).

Soweit Kapitalanteile und Sacheinlagen von der Vermögensbindung ausgenommen werden, kann von dem Gesellschafter nicht die Zuwendungs-/Spendenbegünstigung des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) in Anspruch genommen werden (s. BFH vom 05.02.1992, BStBl II 1992, 748).

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