Tz. 50

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) verbietet, dass Mittel nicht für satzungsfremde Zwecke eingesetzt werden. Mittel, die den steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stehen (Mitgliederbeiträge, Zuwendungen/Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus Zweckbetrieben, gebildete Rücklagen) oder Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen dürfen grundsätzlich nicht zum Ausgleich von Verlusten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht oder der Vermögensverwaltung verwendet werden. Hierzu s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1968, 43 und die dazu geänderte Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 13.11.1996, BStBl II 1998, 711. Der BFH-Beschluss vom 01.07.2009, BFH/NV 2009, 1837 hat die (strenge) Entscheidung vom 13.11.1996 noch einmal bestätigt. S. auch FG Thüringen vom 15.11.2007, DStRE 2009, 14. S. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4, Anhang 2.

 

Tz. 51

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Aber: Die Körperschaft hat auch die Möglichkeit, gezielt für den Ausgleich von Verlusten Umlagen oder Zuschüsse von ihren Mitgliedern oder Gesellschaftern einzufordern. Derartige Zuwendungen stellen aber keine steuerbegünstigten Spenden dar, weil sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt werden (s. FG Köln vom 27.01.1998, EFG 1998, 756).

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