Tz. 26

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wurde der Katalog der begünstigten Zwecke überarbeitet (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO, Anhang 1b). Dieser, vom Prinzip her abschließende Katalog wurde aber durch eine Öffnungsklausel (s. § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO, Anhang 1b) ergänzt, vgl. z. B. BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106. Danach ist die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären.

Nunmehr werden die förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht mittels einer einheitlichen Definition von zuwendungsbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken in nur noch einem Gesetz, nämlich der Abgabenordnung geregelt. Die gemeinnützigen Zwecke bleiben aber erhalten.

 

Tz. 27

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Durch den Verweis in § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) auf § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird erreicht, dass Zuwendungen für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar sind. Eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52ff. AO (Anhang 1b) verfolgt, kann folglich immer steuerlich abziehbare Zuwendungen erhalten.

 

Tz. 28

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Regelungen zum Abzug ergeben sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen und enthalten ebenfalls einen Verweis auf § 52 AO (Anhang 1b). S. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Anhang 3 und s. § 9 Nr. 5 GewStG, Anhang 7.

Zuwendungen/Spenden in der Form von Mitgliedsbeiträgen können aber bei den in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG (Anhang 10) genannten Körperschaften nicht als Sonderausgaben zum Abzug gelangen.

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