Tz. 128

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss grundsätzlich ihre Satzungszwecke ausschließlich und unmittelbar verwirklichen, §§ 56, 57 AO (Anhang 1b). Stellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft eigene Arbeitskräfte einer anderen Person (anderem Unternehmen, anderer Einrichtung, Körperschaft des öffentlichen Rechts) für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung, verwirklicht sie ihre eigenen Zwecke nicht mehr selbst. Eine unmittelbar (eigene) Zweckverfolgung ist folglich bei ihr nicht mehr gegeben.

Nach § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) – bis zum 31.12.2013: s. § 58 Nr. 3 AO a. F., – ist es aber für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn die Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Ein Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Zweckverwirklichung ist somit nicht gegeben (s. BFH vom 30.11.1995, BStBl II 1997, 189 m. w. N.).

 

Tz. 129

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Besteht die Tätigkeit einer derartigen Körperschaft in der ausschließlichen Überlassung von Arbeitskräften, ist keine Steuerbegünstigung mehr gegeben (s. FG Baden-Württemberg vom 31.07.1997, EFG 1997, 1341).

 

Tz. 130

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und Arbeitsmitteln an den bereits genannten Personenkreis, kann auch dann erfolgen, wenn diese keine Steuerbegünstigung besitzen (s. AEAO zu § 58 Nr. 4 AO TZ 9, Anhang 2).

 

Tz. 131

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hinweise:

  • Von den Arbeitskräften dürfen aber nur steuerbegünstigte Tätigkeiten bei dem genannten Personenkreis ausgeübt werden. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist sinngemäß anzuwenden.
  • Schädlich ist z. B. der Einsatz von Arbeitskräften in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Die Überlassung kann auch unentgeltlich oder lediglich kostendeckend erfolgen. Eine schädliche Mittelverwendung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) wird durch § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) abgedeckt.

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