Tz. 71

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Dies trifft im besonderen Maße auf Mitglieder oder Gesellschafter von steuerbegünstigten Körperschaften zu. Zur Zahlung von verdeckten Gewinnausschüttungen und zum Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit s. BFH vom 08.08.2001, BFH/NV 2001, 1536.

Werden angemessene Vergütungen für eine Tätigkeit gezahlt, greift das Verbot insoweit nicht ein.

 

Tz. 72

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es dürfen folglich keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für

  • Aufwandsentschädigungen in Form von reinem Auslagenersatz, insbesondere von Schreib- und Portoauslagen,
  • Sitzungsgelder,
  • Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) sowie die üblichen Nebenkosten i. H. d. lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs (Reisekostenpauschalen)

an Vorstands-, Aufsichtsrats- oder andere Mitglieder einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft geleistet werden.

 

Hinweis:

Bei Vorstands-/Präsidiumsmitgliedern von Vereinen/Verbänden sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu Einzelheiten bei Zahlungen des genannten Personenkreises steuerbegünstigter Körperschaften s. BMF vom 25.11.2014, BStBl I 2014, 1584, Tz. 7.

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