Tz. 7

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Während das Zollrecht die Einfuhr von Waren in die EU-Zollunion regelt, befasst sich das Außenwirtschaftsrecht mit der Ausfuhr von Gütern (Waren, Technologie und Software) aus der EU-Zollunion. Ausfuhrzölle existieren nicht, weil es sich bei der EU um einen Zusammenschluss von Exportnationen handelt. Ausnahmsweise kann es im Agrarsektor zu Ausfuhrzöllen kommen, denen dann Lenkungscharakter zukommt. Hiermit soll etwa vermieden werden, dass begehrte Agrarprodukte aus der EU ausgeführt werden, wenn diese vor den heimischen EU-Markt benötigt werden. Das Außenwirtschaftsrecht fällt in die Zuständigkeit des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Sitz in Eschborn, einer dem Bundeswirtschaftsministerium nachgeordneten Behörde. Das Zollrecht liegt hingegen im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums. Außenwirtschaftsrecht meint Ausfuhrverbote z. B. in Ländern hinsichtlich derer Embargo-Regelungen existieren (z. B. Iran, Russland oder Nordkorea). Ebenfalls fällt das Kriegswaffenkontrollrecht hierunter. In der Praxis ist die sog. Dual-Use-Verordnung von Bedeutung. Es handelt sich um eine Verordnung, nach der die Ausfuhr von Gütern in Embargo-Länder untersagt ist, die neben einer zivilrechtlichen Nutzung auch für eine kriegerische Nutzung (Dual-Use) in Betracht kommen. Das Außenwirtschaftsrecht wird häufig auch als Exportkontrollrecht bezeichnet, allerdings erfasst das Außenwirtschaftsrecht mehr als die bloße Exportkontrolle. Deshalb wäre es eher angemessen, das Exportkontrollrecht als einen Bestandteil des Außenwirtschaftsrechts zu bezeichnen.

 

Tz. 8

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Vereine, die international tätig sind und mit Embargo-Ländern in Kontakt treten, sollten unbedingt die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts beachten und eng mit dem BAFA zusammenarbeiten. Im Zweifel sollte ein im Außenwirtschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts werden regelmäßig mit Bußgeldern und Strafen sanktioniert. Das Außenwirtschaftsrecht hat durch den Einmarsch Russlands in die Ukraine eine erhebliche Bedeutung erlangt. Die EU und die USA haben mit erheblichen wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland, gegen russische Organisationen und gegen Einzelpersonen mit Bezug zu Russland (z. B. Oligarchen) reagiert. Die Durchsetzung dieser Sanktionen ist die Aufgabe des Außenwirtschaftsrechts. Wenn also gemeinnützige Vereine beabsichtigten, Waren nach Russland zu liefern (z. B. im Rahmen von Wohltätigkeitsaktionen) oder Waren aus Russland zu kaufen, muss stets überprüft werden, ob diese Waren unter die Sanktionsregelungen der EU oder anderer Länder fallen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einfuhr von Waren. So ist es beispielsweise verboten, bestimmte Waren in die EU einzuführen. Es handelt sich hierbei um sog. Verbote und Beschränkungen, die vom Zoll überwacht werden. Verstößt der Verein bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr gegen Sanktionsregelungen, wird dies mit den Mitteln des Strafrechts beantwortet. Es kann also jedem Verein nur dringend empfohlen werden, bei Leistungsbeziehungen zu Embargoländern unbedingt zu überprüfen, welche Waren gehandelt werden dürfen und mit welchen Vertragspartnern Geschäftsbeziehungen eingegangen werden dürfen. Anderenfalls wäre ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegeben, der den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen kann, wenn die handelnden Personen in dem Verein zurechenbarerweise gehandelt haben.

 

Hinweis

Es wird hier gerade in Bezug auf Russland und den Iran dringend empfohlen, vor Abschluss von Verträgen oder vor dem Handel mit Waren rechtlichen Rat einzuholen. Neben dem Handel von Waren gilt im Hinblick auf Lieferungen an Russland auch die Bereitstellung von Technologien und Software als beschränkt. Es muss also auch in diesem Bereich stets genau geprüft werden, ob ein Handel mit Russland zulässig ist oder ob hier Handelsbeschränkungen existieren. Die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts wird ebenfalls von der Zollverwaltung in sog. Außenwirtschaftsprüfungen überprüft.

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