Rz. 64

§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt einen Auffangtatbestand dar[1], der die Prüfungsmöglichkeit unabhängig von den besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO auf alle nicht unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Stpfl. erweitert. Er gilt damit für insbesondere für Selbständige, die nicht Freiberufler sind, und für Bezieher von Überschusseinkünften, die nicht unter § 147a AO fallen.

Die Vorschrift ermöglicht nicht nur die Prüfung von Einkünften, sondern aller für die Besteuerung relevanter Verhältnisse. Sie gilt nicht nur für die ESt, sondern auch für alle anderen Steuerarten wie ErbSt, GrESt und KfzSt, soweit das Gesetz nicht – wie z. B. in § 156 BewG – eigenständige Regelungen trifft.

§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bietet auch die Rechtsgrundlage für die Prüfung gemeinnütziger Körperschaften im Hinblick auf die Gewährung, Versagung und Entziehung der Gemeinnützigkeit.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs[3] oder die Frage aufgeklärt werden soll, ob dieser einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65ff. AO darstellt.[4] § 193 Abs. 1 AO greift in diesen Fällen nur ein, wenn die Möglichkeit besteht, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wegen Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG einen Gewerbebetrieb darstellt. Entsprechendes gilt für die Prüfung von Betrieben gewerblicher Art i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG.[5]

Die Prüfungsmöglichkeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO steht selbstständig neben der Prüfung nach § 193 Abs. 1 i. V. m. § 194 Abs. 2 AO. Sollen die Gesellschafter einer Gesellschaft mit geprüft werden, kann die Finanzbehörde wählen, ob sie die bei der Gesellschaft durchzuführende Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf die Gesellschafter ausdehnen oder nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO eine eigenständige Prüfung anordnen will.[6]

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 75.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 34; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 87; AEAO zu § 193 Nr. 5 S. 3.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 34; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 87; anders jedoch AEAO zu § 193 Nr. 5 S. 3.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 34; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 87.

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