1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 193 AO enthält keine abschließende Regelung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Außenprüfung, sondern umreißt nur den Kreis der möglichen Prüfungssubjekte.[1]

Abs. 1 bestimmt die als Prüfungssubjekte in Betracht kommenden Stpfl. nach bestimmten äußeren Merkmalen. Eine Außenprüfung ist danach zulässig bei Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die frei beruflich tätig sind, und bei Stpfl., bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt[2] oder die beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die Angelegenheiten einer Drittstaaten-Gesellschaft i. S. d. § 138 Abs. 3 AO ausüben können.[3]

Abs. 2 erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Prüfungssubjekte anhand von Merkmalen, die ein besonderes Prüfungsbedürfnis indizieren. Bei anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Stpfl. ist eine Außenprüfung danach zulässig, soweit sie die Verpflichtung dieser Stpfl. betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen (Nr. 1), wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Nr. 2) oder wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt (Nr. 3).

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 1.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

In persönlicher Hinsicht kommen im Hinblick auf den allein auf das Aufklärungsbedürfnis abstellenden § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO alle Stpfl. als Prüfungssubjekte in Betracht.[1] In der Praxis steht allerdings die Außenprüfung der in § 193 Abs. 1 AO genannten Unternehmer im Vordergrund, wie auch in der landläufigen Bezeichnung "Betriebsprüfung" und den auf diesen Personenkreis bezogenen Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) v. 15.3.2000[2] zum Ausdruck kommt.[3]

Der Außenprüfung unterliegen auch beschränkt Stpfl., die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben, jedoch einen Betrieb (Betriebsstätte) im Inland betreiben.[4] Ist der ausländische Stpfl. keine natürliche Person, kommt es für die Zulässigkeit der Außenprüfung nicht darauf an, ob und mit welcher deutschen Gesellschaftsform die ausländische Gesellschaftsform vergleichbar ist. Entscheidend ist allein, dass der ausländische Stpfl. als solcher den inländischen steuerlichen Pflichten unterliegt und damit Stpfl. sein kann.[5] Da immer nur die Prüfung eines "Steuerpflichtigen" zulässig ist, besteht keine Rechtsgrundlage für die Außenprüfung aufgrund eines Auskunftsersuchens aus dem Ausland, wenn der geprüfte Unternehmer nicht Stpfl. des inländischen Besteuerungsverfahrens ist und als beschränkt Stpfl. der inländischen Besteuerung unterliegt.[6]

 

Rz. 3

In sachlicher Hinsicht kann sich die Außenprüfung auf alle Steuerarten und – im Fall der ESt – alle Einkunftsarten erstrecken. Bei den in § 193 Abs. 1 AO genannten Stpfl. i. S. d. § 147a AO beschränkt sich die Prüfung allerdings auf die Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr 4-7 EStG bzw. die Beziehungen zu der Drittstaaten-Gesellschaft und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben und bei den in § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bezeichneten Stpfl. auf die Verpflichtung, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen trifft § 4 BpO 2000 Regelungen zur zeitlichen Ausdehnung der Außenprüfung, die nach Art. 3 GG eine Selbstbindung der Verwaltung bei der in ihr Ermessen gestellte Festlegung des Prüfungsumfangs bewirken.[7] Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben enthält Art. 48 UZK in Bezug auf die dort genannten zollrechtlichen Anmeldungen eine eigenständige Grundlage für Prüfungsmaßnahmen, die die §§ 193ff. AO weitgehend überlagert.[8]

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 5.
[2] BStBl I 2000, 368.
[3] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 5.
[4] RFH v. 27.9.1933, IV A 165/33, RFHE 34, 210; BFH v. 2.3.1999, I B 132/98, BFH/NV 1999, 1183.
[8] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 5.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 4

Im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erweitert § 156 BewG die Zulässigkeit der Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten zum Teil nicht der Herrschaftsmacht des Stpfl. unterliegen, für dessen Besteuerung die Werte benötigt werden.

Nach § 10 Abs. 2 VersStG bzw. § 9 Abs. 2 FeuerschutzG ist bei Personen und ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge