Tz. 1

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Steuerliche Vergünstigungen können nach dem Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 5168 AO (Anhang 1b) grundsätzlich nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das KStG (§ 1 KStG, Anhang 3) erfasst, in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Vergünstigung wird für den Personenkreis, soweit er beschränkt steuerpflichtig ist, nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) gewährt. Ausnahmsweise wird aber in einzelnen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) die Steuervergünstigung gegenseitig gewährt.

 

Tz. 2

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Unter Körperschaften i. S. d. § 51 AO (Anhang 1b), für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann, sind

  • Körperschaften,
  • Personenvereinigungen und
  • Vermögensmassen

i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.

 

Tz. 3

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Das ist z. B.:

  • ein rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG, Anhang 3),
  • eine Stiftung,
  • ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften (juristischen Personen) des öffentlichen Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, Anhang 3), nicht aber die Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst,
  • eine gemeinnützige GmbH oder gemeinnützige Stiftung, weil sie ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen kann, wenn die in §§ 5168 AO (Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Verbände/Vereine in einer derartigen Rechtsform können aber nur gewerbliche Einkünfte erzielen, die entweder ertragsteuerfrei (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Form eines Zweckbetriebes) oder ertragsteuerpflichtig (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht) sind,
  • die Mini-GmbH (haftungsbeschränkt). Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH i. S. d. KStG. Hierzu s. "Mini-GmbH".
 

Tz. 4

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Es kommen als "Steuerbegünstigte Zwecke" im Einzelnen in Betracht:

Der Gesetzgeber hat somit die Anerkennung der Steuervergünstigung nicht dem Ermessen der Steuerverwaltung überlassen, sondern hat in der Abgabenordnung (s. §§ 51ff. AO, Anhang 1b) die einzelnen begünstigten Zwecke eindeutig und klar abgegrenzt. Die Steuervergünstigung einer Körperschaft ist aber weiter davon abhängig, ob die genannten Zwecke auch ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (s. §§ 5659 AO, Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) mit dem Satzungsinhalt oder der sonstigen Verfassung übereinstimmt.

Im Einzelnen:

 

Tz. 5

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Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 (s. BGBl I 2013, 556) wurde die gesetzliche Vorschrift des § 60a AO (Anhang 1b) mit der Regelung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Kirchlichkeit aufgenommen.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend (s. § 60a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b).

Die gesonderte Feststellung (s. §§ 179ff. AO, Anhang 1b) hat durch die Finanzbehörde durch Feststellungsbescheid zu erfolgen. Gegen diesen Feststellungsbescheid (Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, Anhang 1b) kann der Rechtsbehelf eingelegt werden.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt:

  • auf Antrag der Körperschaft oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt ist (s. § 60a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b).

Eine Feststellung kommt nur für

  • steuerbegünstigte inländische Körperschaften sowie für
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus dem EU-/EWR-Raum (§§ 2, 5 Abs. 2 KStG, Anhang 3)

in Betracht (s. AEAO zu § 60a Abs. 1 TZ 3, Anhang 2).

Für den Zuwendungs-/Spendenabzug und für die Abstandsnahme vom Kapitalertragsteuerabzug hat der Feststellungsbescheid über die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) eine Gültigkeit von drei Jahren (s. § 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 6

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Die Anerkennung des einzelnen begünstigten Zweckes (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) ist ein deklaratorischer Akt, der grundsätzlich für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum) oder Stichtag erneut zu überprüfen ist. D.h., die Entscheidung, ob ein begünstigter Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) vorliegt, erfolgt in keinem eigenständigen Verfahren (Anerkennungsverfahren), sondern im Zuge des Veranlagungsverfahrens (Steuerfestsetzungsverfahren).

Zu Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren s. "Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen".

 

Tz. 7

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Dabei müssen vonseiten des Finanzamts die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ermittelt werden, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer von Bed...

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