Tz. 73

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) will bei steuerbegünstigten Körperschaften eine gewisse Vermögensbindung erreichen. D.h., im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks soll das dann noch vorhandene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke Verwendung finden. D.h., es muss entweder auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken übertragen werden.

Es ist aber folglich nicht erforderlich, dass das vorhandene Vermögen dem gleichen steuerbegünstigten Zweck (satzungsmäßigen Zweck) zugeführt werden muss, der ursprünglich von der sich auflösenden Körperschaft verfolgt wurde.

 

Tz. 74

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Vermögensbindung muss in der Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft ausdrücklich geregelt sein (s. § 61 AO, Anhang 1b). Wurde eine derartige Regelung nicht getroffen, können keinerlei steuerliche Vergünstigungen gewährt werden. Wird die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) nicht mehr entspricht, so gilt sie von Beginn an als nicht ausreichend mit der Folge, dass Steuerbeträge nachträglich erhoben werden müssen (s. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 75

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es fehlt an einer ausreichenden Vermögensbindung, wenn eine ausländische Körperschaft außerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten als Empfängerin des Vermögens benannt wird, weil eine Körperschaft nur dann steuerbegünstigt i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO (Anhang 1b) ist, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Dies kann nur eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft sein (s. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, Anhang 3).

 

Tz. 76

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) sind in die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) alle in der EU bzw. im Gebiet der EWR ansässigen, in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften einbezogen. Auch derartige Körperschaften können dem Grunde nach als Letztempfänger in die Vermögensbindung einer inländischen oder im EU/EWR-Ausland ansässigen steuerbegünstigten Körperschaft genannt werden. S. hierzu auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO TZ 27 (Anhang 2).

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