Tz. 29

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Unter dem in Nr. 25 des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) angeführten Begriff "bürgerschaftliches Engagement" versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete und auf die Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" zugunsten von steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecken dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine weitere Ausweitung der steuerbegünstigten Zwecke ist damit nicht verbunden. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch die "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" das Gebot der Unmittelbarkeit, nach dem eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss, nicht berührt. Eine Körperschaft kann deshalb auch weiterhin nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht nur einen steuerbegünstigten Zweck fördert, sondern zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 57 AO (Anhang 1b) erfüllt. Körperschaften, die den gemeinnützigen Zweck durch Überlassung von Liegenschaften an steuerbegünstigte Körperschaften, durch Beratung und Förderung von Selbsthilfeorganisationen oder durch die Unterstützung und Beratung bei Stiftungsgründungen nur mittelbar fördern, können daher nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden (s. FinMin Hessen, Erlass vom 07.08.2008, DStR 2008, 2267).

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