Tz. 132

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) stellt eine weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit dar. Die einer steuerbegünstigten Körperschaft gehörenden Räume können auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu deren steuerbegünstigten Zwecken überlassen werden. Zu derartigen Räumen i. S. d. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) gehören z. B. Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder (s. AEAO zu § 58 Nr. 5 AO TZ 10, Anhang 2). Eine Unschädlichkeit der Überlassung von Räumen i. S. d. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) ist aber nur dann gegeben, wenn die Überlassung von Räumen nur teilweise erfolgt. Werden Räume von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ausschließlich überlassen, ist keine Steuerbegünstigung gegeben (s. FG Baden-Württemberg vom 31.07.1997, EFG 1997, 1341).

 

Tz. 133

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Bei einer entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten ist zu prüfen, ob die Einnahmen im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung oder ggf. im Tätigkeitsbereich eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind. Einnahmen aus einer gelegentlichen Überlassung von Räumlichkeiten können noch im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung erfasst werden (s. BFH vom 17.12.1957, BStBl III 1958, 96).

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