Tz. 145

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

§ 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung enthält. § 63 AO (Anhang 1b) bestimmt, dass die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich erfüllt sein müssen (materielle Satzungsmäßigkeit). D.h., es ist sicherzustellen, dass die Geschäftsführung innerhalb des Vereinslebens (innerhalb der Körperschaft) mit den in der Satzung verankerten Zielen tatsächlich übereinstimmt (s. §§ 60, 60a AO, Anhang 1b).

 

Tz. 146

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Dies bedeutet ein Verbot jeder anderweitigen Tätigkeit und gleichzeitig ein Verbot der Aufgabe der steuerbegünstigten Ziele. Wird von einer Körperschaft z. B. tatsächlich ein anderer als der in der Satzung festgelegte Zweck verfolgt, so liegt ein Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung vor. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung kann durch die zuständige Finanzbehörde versagt werden. Eine entsprechende Satzungsänderung ist erforderlich, wenn von der Körperschaft ein anderer oder ein weiterer steuerbegünstigter Zweck verfolgt werden soll.

Die tatsächliche Geschäftsführung beinhaltet auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen/Spendenbescheinigungen und die Missbräuche bei deren Ausstellung (z. B. Gefälligkeitsbescheinigungen). S. hierzu BFH vom 03.12.1996, BStBl II 1997, 474. In derartigen Missbrauchsfällen ist grundsätzlich die Steuerbegünstigung abzuerkennen (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2 und s. OFD Ffm, Vfg. vom 12.08.1992, DB 1992, 2009).

 

Tz. 147

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften dürfen im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke auch Betätigungen ausüben, die in der Satzung nicht verankert sind. Das sind

  • Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung oder
  • die Unterhaltung steuerpflichtiger (steuerschädlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, §§ 14, 64 AO (Anhang 1b).
 

Tz. 148

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Hinweise:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften sollten die Satzung aus Gründen der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) möglichst präzise abfassen und alle verfolgten Zwecke, die der Gesetzgeber als steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. § 52 AO (Anhang 1b) anerkennt, und deren Verwirklichung in die Satzung aufnehmen.
  • D.h., der steuerbegünstigte Zweck kann durchaus mit Zweckbetrieben, die in der Satzung verankert sind, wahrgenommen werden.
  • Zwecke, die steuerlich unschädlich sind (s. § 58 AO, Anhang 1b), Vermögensverwaltungen und steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen als Zweckverfolgung nicht in die Satzung aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten in die Satzung kann zur Aberkennung sämtlicher Steuerbegünstigungen führen (s. AEAO zu § 59 AO TZ 1, Anhang 2).
 

Tz. 149

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Um sicherzustellen, dass die tatsächliche Geschäftsführung (s. § 63 Abs. 1 AO, Anhang 1b) einer Körperschaft überprüft werden kann, bestimmt § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b), dass der entsprechende Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen hat. D.h., es muss von Seiten der Körperschaft der Nachweis geführt werden, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (s. hierzu auch BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2003, 930 und s. BFH vom 28.10.2004, BFH/NV 2005, 160).

 

Tz. 150

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Die Rechenschaftspflicht der Vereinsorgane gegenüber ihren Mitgliedern ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB (Anhang 12a) und § 666 BGB (Anhang 12a). Diese Erfüllung muss, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach § 259 Abs. 1 BGB (Anhang 12a) erfolgen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu fertigen, der die üblichen Belege beizufügen sind. Wie bereits ausgeführt, sind diese Pflichten nach § 140 AO (Anhang 1b) auch für die Besteuerung zu erfüllen. Hierzu s. BFH vom 17.08.1954, BStBl III 1954, 324.

 

Tz. 151

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Die Erstellung einer kaufmännischen Buchführung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsrechts ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht erforderlich, es sei denn, dass sich eine solche Verpflichtung aus der Rechtsform der Körperschaft oder aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt.

 

Tz. 152

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Die in § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannten Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung müssen bei den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) während des gesamten Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraumes gegeben sein. Bei den anderen Steuern (z. B. bei der Umsatzsteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer) kommt es ...

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