Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Die Gemeinnützigkeit bleibt erhalten, wenn eine begünstigte Tätigkeit zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.

Hintergrund: Einflussnahme auf die Corona-Politik

Der eingetragene Verein (V) verfolgt nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).

In 2020 stellte V auf seiner Internetseite insbesondere die Effektivität von Gesichtsmasken zum Schutz vor Viren infrage und wies auf gesundheitsschädliche Nebenwirkungen des Maskentragens und der Verwendung von Desinfektionsmitteln hin. Zeitweise veröffentlichte er ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen aufzuheben. Zugleich forderte V die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG hin. Der Vorsitzende des V sprach im Zusammenhang damit auch von einer möglichen Abhängigkeit der Politiker von "anderen Mächten".

Das FA widerrief darauf für V die Gemeinnützigkeit sowie die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Den beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FG ab. Dagegen legte V Beschwerde zum BFH ein.

Entscheidung: Keine Gemeinnützigkeit bei über den Vereinszweck hinausgehender politischer Einflussnahme

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des FA und des FG. Die den gemeinnützigen Vereinszweck überschreitende tatsächliche politische Betätigung verhindert die Gemeinnützigkeit des V.

Keine Begünstigung bei überwiegenden politischen Zwecken

Die Verfolgung politischer Zwecke wird von der Förderung der Allgemeinheit (§ 52 AO) nicht umfasst. Daher darf weder ein überwiegender politischer Zweck in der Satzung festgelegt sein, noch darf die tatsächlichen Geschäftsführung überwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung eines anerkennten Zwecks. Deshalb steht der Steuerbegünstigung nicht entgegen, wenn eine begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist, d.h. wenn der begünstigte Zweck im Vordergrund steht. Die Grenze ist noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH v. 10.1.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301; sog. Attac-Urteil).

Die Grenzen der Förderung des Gesundheitswesens sind im Streitfall überschritten

Die Betätigungen des V lagen außerhalb dessen, was das Eintreten für sein (steuerbegünstigtes) satzungsmäßiges Ziel, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, erforderte. Denn mit seiner an die Regierungen gerichteten Äußerung trat er in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, indem er undifferenziert die sofortige Aufhebung aller Maßnahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses forderte. Eine nähere Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist unterblieben.  

Unsubstantiierter Hinweis auf das Widerstandsrecht und "andere Mächte"

V zitiert das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) ohne Bezug zu der Förderung des Gesundheitswesens. Er suggeriert, die Widerstandslage sei bereits eingetreten. Davon kann jedoch nicht die Rede sein, da hinreichende rechtsstaatliche Mittel zur Überprüfung der beanstandeten Maßnahmen zur Verfügung stehen. Auch die Erwägungen über "andere Mächte" haben nichts mit der Forderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu tun.

Keine Förderung des demokratischen Staatswesens

Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO) setzt voraus, dass sich die Vereinigung umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (BFH v. 23.9.1999, XI R 63/98, BStBl II 2000, 200). Diesen Anforderungen genügt die Betätigung des V nicht. Die Grenzen einer zulässigen politischen Betätigung sind überschritten. Es erfolgt keine eingehende Befassung mit den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler Würdigung. Vielmehr zielt die Tätigkeit des V auf konkrete Pandemie-Maßnahmen, wobei deren freiheitsbeschränkende Wirkung und undemokratisches Zustandekommen thematisiert werden. Insoweit will V auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und diskutiert politische Fragen nicht in geistiger Offenheit mit der von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gebotenen Objektivität und Neutralität.  

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der BFH konnte offen lassen, ob bei kleineren, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Versagung der Steuerbefreiung ausscheidet (BFH vom 12.03.2020 - V R 5/17, 415, BStBl II 2021, 55, Rz 61, zu geringfügigen Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO). Denn die Videos auf der Internetseite des V waren dauerhaft abrufbar. V hat sich von den Äußerungen seines Vorsitzenden nicht erkennbar distanziert oder diese unterbunden.

Hinweis: Fortsetzung der Attac-Rechtsprechung

Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung des BFH in den Attac-Fällen (BFH vom 10.01.2019 - V R 60/17, BStBl II 2019, 301; BFH vom 10.12.2020 - V R 14/20, BFH/NV 2021, 463). Danach ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung nicht verwehrt, solange sie sich im Rahmen des zur Erreichung des satzungsmäßigen (begünstigten) Zwecks Erforderlichen hält. Gegen beide Entscheidungen (V R 60/17 = Urteil; V R 14/20 = Beschluss) ist die Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. BVerfG 1 BvR 697/21). Der BFH ist der Auffassung, dass trotz dieses BVerfG-Verfahrens wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden AdV-Verfahrens eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO nicht in Betracht kommt (BFH vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719).

BFH Beschluss vom 18.08.2021 - V B 25/21 (AdV) (veröffentlicht am 28.10.2021)

Alle am 28.10.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen