Tz. 118

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt immer voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) muss diese Körperschaft folglich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, weil sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Die beschafften Mittel von der Förderkörperschaft müssen von der anderen Körperschaft des privaten Rechts für die Verwirkung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

 

Tz. 119

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Hinweise:

  • Die Förderkörperschaft muss die korrekte Verwendung der im Inland gegebenen Mittel entsprechend nachweisen.
  • Die Förderkörperschaft sollte sich immer den letzten gültigen Freistellungsbescheid, die Anlage Freistellung zum erteilten Körperschaftsteuerbescheid oder die positive Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (s. § 60a AO, Anhang 1b) der Empfängerkörperschaft vorlegen lassen.

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