Tz. 12

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Beim sog. Zolltarif handelt es sich um ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, das auch als sog. Nomenklatur bezeichnet wird. Es umfasst alle als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr vorstellbaren Güter und ordnet jeder dort gelisteten Ware eine bestimmte Nummer – die 11-stellige sog. Codenummer – zu. Aus der Codenummer ergeben sich der Zollsatz, die Existenz etwaiger (Einfuhr-)Verbote und Beschränkungen (VuB), Informationen über Lizenzen oder Kontingente und weitere Angaben, die für die weitere Behandlung der Waren bedeutsam sind (z. B. im Hinblick auf Anti-Dumping-Zölle). Die Zuordnung von Waren unter die richtige Codenummer des Zolltarifs stellt in der Praxis häufig ein Problem dar. Wird eine falsche Einordnung (man spricht von der Tarifierung) vorgenommen, kann dies zu einer Anwendung eines falschen Zollsatzes oder zur falschen Einschätzung zum Bestehen von Einfuhrverboten und Beschränkungen führen.

 

Hinweis

Verbote und Beschränkungen können sich z. B. in Bezug auf Waren aus Russland ergeben, die wegen des russischen Einmarsches in die Ukraine durch die EU mit Sanktionen belegt sind. Hierunter fallen z. B. Kaviar und Kaviarersatz, aber auch Zement (einschließlich Zementklinker), Düngemittel, Luftreifen aus Kautschuk, Holz- und Holzwaren, Holzkohle, Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Konservengläser, Glasfasern, Fahrgastschiffe, Schlepper und Schubschiffe oder Möbel. Es zeigt sich an der vorstehenden Auswahl an Dingen, dass viele unterschiedliche Produkte aus verschiedenen Lebensbereichen betroffen sind. Es muss daher stets unter Zuhilfenahme der aktuellen Fassung der Sanktionsverordnungen geprüft werden, welche russischen Waren noch importiert werden können. Bei einem Verstoß gegen die Sanktionen werden die Waren durch den Zoll beschlagnahmt. Einfuhrabgaben entstehen aber gleichwohl und müssen entrichtet werden. Allerdings dürfen die Waren nicht in die EU eingeführt werden. Im Zweifel müssen diese vernichtet werden. Zudem droht ein Strafverfahren wegen des Versuchs der Einfuhr verbotener Waren. Hieraus kann sich wiederum der Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins ergeben.

 

Tz. 13

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Seit dem 01.01.2006 stellt die deutsche Zollverwaltung den Zolltarif elektronisch im Internet zur kostenlosen Nutzung bereit (auskunft.ezt-online.de/ezto/). Hierbei werden die Daten des europäischen Zolltarifs (TARIC) um nationale Angaben ergänzt. Der EZT-Online bietet sowohl Informationen zur Ein- als auch zur Ausfuhr an, so dass sich sogar erste Informationen zum in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn fallenden Außenwirtschaftsrecht aus ihm ergeben. Wichtig ist, dass den über EZT-Online bezogenen Informationen keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt, allein maßgeblich bleiben weiterhin die gesetzlichen Vorschriften. Der Zolltarif wird zum Jahresende jeweils leicht modifiziert. Es muss darauf geachtet werden, dass der jeweils aktuelle Zolltarif Verwendung findet. Im Internet unter EZT-Online ist stets der aktuelle Tarif hinterlegt.

 

Hinweis

In Zweifelsfragen der zolltariflichen Einreihung von Waren sollte vom – seitens der Zollverwaltung gleichfalls kostenlos bereitgestellten – Instrument der verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) Gebrauch gemacht werden. Ähnlich wie bei der aus der AO bekannten verbindlichen Auskunft kann der Zollpflichtige von der Zollverwaltung verbindlich klären lassen, wie eine bestimmte Ware zolltariflich zu behandeln ist. Die VZTA ist drei Jahre lang und in der gesamten EU gültig, s. Art. 33 Abs. 3 UZK. Wichtig ist aber, dass die VZTA sowohl zugunsten als auch zulasten des Wirtschaftsbeteiligten gilt, der sie beantragt hat. Wenn die VZTA nicht in seinem Interesse ergangen ist, muss er diese gleichwohl bei der Einfuhr angeben. Das Verschweigen einer existierenden VZTA kann zu nachteiligen Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich gegen eine VZTA zu wenden, die nicht im Interesse des Wirtschaftsbeteiligten ergangen ist. Zunächst muss hiergegen Einspruch beim Hauptzollamt Hannover eingelegt werden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, muss Klage erhoben werden. Es ist hierbei auf die Klageerhebung beim richtigen Finanzgericht zu achten (!). Nur drei Finanzgerichte in Deutschland verfügen über einen Zollsenat, weshalb für Zollangelegenheiten nicht das an sich zuständige Niedersächsische Finanzgericht zuständig ist, sondern das FG Hamburg mit seinem Zollsenat. Neben dem Finanzgericht Hamburg verfügen die Finanzgerichte Düsseldorf und München noch über Zollsenate.

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