Tz. 120

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Weitergabe von Mitteln durch eine inländische Förderkörperschaft an eine ausländische Körperschaft ist möglich. Die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft muss aber im Einklang mit dem deutschen steuerbegünstigten Recht stehen.

Bei der Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Einrichtung (innerhalb oder außerhalb von EU/EWR) muss aber sichergestellt sein, dass es sich bei dem Empfänger um eine Körperschaft handelt. S. hierzu auch BMF vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076. Begünstigte Empfängerkörperschaft kann auch eine ausländische Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.

 

Tz. 121

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nachweise, die Prüfungszwecken dienen, dass die Mittel an eine ausländische Körperschaft geflossen sind, sind durch

  • die Satzung der ausländischen Körperschaft,
  • einen Gesellschaftsvertrag oder
  • die einschlägige öffentlich-rechtliche Bestimmung in deutscher Übersetzung

zu erbringen (s. § 90 Abs. 2 AO).

Alle Unterlagen sind bei der ausländischen Körperschaft in übersetzter Form anzufordern.

 

Tz. 122

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Mittelweitergabe von Seiten einer Förderkörperschaft ist nur dann möglich, wenn das Betätigungsfeld der ausländischen Körperschaft dem deutschen steuerbegünstigten Recht entspricht. Die §§ 5254 AO (Anhang 1b) sind einschlägig. Außerdem ist auch das Gebot der Selbstlosigkeit zu beachten (s. § 55 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 123

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die erhöhten Nachweispflichten bei Auslandssachverhalten hat die Förderkörperschaft zu beachten, § 90 Abs. 2 AO.

Folgende Einzelnachweise können z. B. die korrekte Verwendung der Mittel dokumentieren:

  • Mittelverwendungsrechnung der ausländischen Körperschaft (qualifizierter Verwendungsnachweis),
  • Berichte über die geförderten Projekte.

S. hierzu auch OFD München vom 23.11.2001, DStR 2002, 806.

 

Tz. 124

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Werden die Mittel von der ausländischen Körperschaft fehlverwendet oder wird die Nachweispflicht der Verwendung der Mittel nicht beachtet, kann der inländischen Förderkörperschaft die entsprechende Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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