Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2299 Einseitige Verfügungen

Gesetzestext (1)Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2)1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3)Wird der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Gesetzestext Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

Gesetzestext (1)1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2)Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. A. Allgemeines Rz. 1 Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf eines Erbteils wird durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. A. Allgemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2269 Gegenseitige Einsetzung

Gesetzestext (1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2)Haben die Eh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Gesetzestext 1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2)Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

Gesetzestext (1)Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2)1Das Gleiche gilt von der Verfügung über e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig. A. Allgemeines Rz. 1 Da an der Testamentseröffnung ein öffentliches Interesse besteht, kann der Erblasser nicht einseitig anordnen, eine solche zu unterlassen. B. Tatbestand Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Gesetzestext Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. A. Allgemeines Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Gesetzestext Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2177 BGB stellt eine Ausnahme von dem Grundsat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

Gesetzestext (1)1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2020 Nutzungen und Früchte

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch die Regelung des § 2020 BGB wird die in § 2018 BGB normierte Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle Nutzungen erstreckt, die der Erbschaftsbesitze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

Gesetzestext Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. A. Normzweck Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Gesetzestext (1)Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2)Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. A. Allgemeines Rz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Gesetzestext (1)1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. A. Allgemeines Rz. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung

Gesetzestext (1)Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2)1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Gesetzestext Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung. A. Bestandsschutz Rz. 1 Die Vorschrift schützt in analoger Anwendung des mietrechtlichen Grundsatzes "Kauf bric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Gesetzestext (1)1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2371 Form

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. A. Kaufvertrag Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext 1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung. A. Allg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Gesetzestext Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. A. Ziel der Auslegung Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2209 Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Gesetzestext 1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

Gesetzestext (1)Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2)Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. A. Allgemeines Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinanders...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2182 Haftung für Rechtsmängel

Gesetzestext (1)1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2)Dasselbe gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2)Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Gesetzestext Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

Gesetzestext (1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

Gesetzestext (1)Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2)Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass vora...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

Gesetzestext Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begrün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge

Gesetzestext (1)Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. A. Erbrechtliche Grundsätze I. Allgemeines zum Erbrecht 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2222 Nacherbenvollstrecker

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. A. Allgemeines Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2257 Widerruf des Widerrufs

Gesetzestext Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wied...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1932 Voraus des Ehegatten

Gesetzestext (1)1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eint...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Gesetzestext (1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1923 Erbfähigkeit

Gesetzestext (1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. A. Erbfähigkeit Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1945 Form der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3)1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

Gesetzestext (1)Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2)Das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

Gesetzestext Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils. B. Tatbestand Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek

Gesetzestext (1)1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Gesetzestext Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Fälligkeit des Untervermächtnisses oder einer Auflage. Danach ist der Vermächtnisnehmer zur Leis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2286 Verfügungen unter Lebenden

Gesetzestext Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Gesetzestext Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger...mehr